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RT170026 • OG ZH RT170026 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Adherence to Formal Requirements in Fee Clearance Dispute

Geschäftsnummer RT170026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal clearance for the collection of CHF 320 in fees and expenses, stemming from a prosecutorial decision to discontinue a criminal investigation. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to adhere to the formal requirements for an appeal, specifically by presenting damage claims entirely unrelated to the lower court's ruling on legal clearance, thereby not adequately challenging the appealed judgment or proposing a valid alternative decision.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Adherence to Formal Requirements in Fee Clearance Dispute: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to adhere to the formal requirements for an appeal, specifically by presenting damage claims entirely unrelated to the lower court's ruling on legal clearance, thereby not adequately challenging the appealed judgment or proposing a valid alternative decision.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Urteilsvorschlag Formerfordernisse Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Rechnungsabschlussverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for ordering the costs of the second instance proceedings against the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to deny attorney's fees to the respondent (Gesuchsteller) because no compensable costs were incurred in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170026-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 17. März 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 2017 (EB161850-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 26. Januar 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 23. November 2016) gestützt auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 5. Februar 2016 definitive Rechtsöffnung für Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 320.– nebst Zins zu 5% seit 27. September 2016 (Urk. 7 = Urk. 10).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 10. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 sinngemäss):

Ich verlange Schadenersatz wie folgt:

1. Fr. 10'000'000.– für 3 gestohlene Fahrräder-Prototypen,

2. Fr. 500'000.– für gestohlene Maschinen, Werkzeuge und diverses Material,

3. Fr. 3'600'000.– Ersatz Produktionsausfall für das Jahr 2016,

4. sofortige Zahlung von mindestens Fr. 500'000.– zur Rettung der Produktion des Jahres 2017; eventualiter bei am 17.02.2017 noch ausstehender Zahlung eine Entschädigung für das Jahr 2017 von Fr. 36'000'000.-.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen

wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 10 S. 3). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Seine Anträge auf Zusprechung von Schadenersatz nehmen in keiner Weise Bezug auf die Anordnungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und sind sachfremd. Sie lassen somit weder Schlüsse darauf zu, was im Einzelnen angefochten wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auch die Begründung der Beschwerde setzt sich mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Vielmehr richtet sie sich implizit gegen die materiellen Erwägungen des Rechtsöffnungstitels - die Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2016 - mit welcher eine Strafuntersuchung eingestellt worden war (Urk. 4/1). Offenbar leitet der Gesuchsgegner aus dieser Einstellung Schadenersatzansprüche ab. Eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Forderung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Auch besteht kein Raum für die Beurteilung von nicht die Rechtsöffnung betreffenden Schadenersatzansprüchen. Da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil erhob, sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt.

3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 14).

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 320.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jo