Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT170024 • OG ZH RT170024 KI-generiert

Abusive Appeal Dismissed for Misuse of Legal Process

Geschäftsnummer RT170024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld a lower court's decision granting definitive leave to proceed for debt collection, dismissing the defendant's appeal. The court found the appeal inadmissible because the defendant's submission contained abusive and threatening language directed at the judge, constituting a misuse of legal process. Consequently, the appeal was rejected, the proceedings were discontinued, and costs were imposed on the defendant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO; Abusive Appeal Dismissed for Misuse of Legal Process: The court found the appeal inadmissible because the defendant's submission contained abusive and threatening language directed at the judge, constituting a misuse of legal process. Consequently, the appeal was rejected, the proceedings were discontinued, and costs were imposed on the defendant.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso ungebührliche Ausdrucksweise Verfahrenssprache Verfahrensmissbrauch Rechtsmissbrauch Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 3 ZPO

Used to return the appeal brief as an abusive submission.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the defendant.

Art. 108 ZPO

Used to impose court costs on the defendant and to deny party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation in the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170024-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 16. März 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2016 (EB160250-F)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. November 2016 erteilte der Vorderrichter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2016, definitive Rechtsöffnung für Fr. 481.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2016, für Fr. 10.– Mahngebühr und Fr. 72.60 Betreibungsund Zustellkosten sowie für Kosten und Entschädigung des Urteils (Urk. 16). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 6) und wurde hernach - auf Begehren der Ehefrau des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter), welche als seine Vertreterin auftrat (Urk. 9 und Urk.12) - begründet (Urk. 13 = Urk. 16).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 3. Februar 2017 innert Frist (Urk. 14/2) Beschwerde (Urk. 15).

3. Die erstinstanzlichen Akten EB160250-F wurden beigezogen. Da sich die Eingabe vom 3. Februar 2017 sogleich als unbeachtlich erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Der Beklagte äussert sich in seiner Beschwerdeschrift abschätzig und beleidigend über den Vorderrichter, indem er ihn einen "völlig verblödeten Einzellrichter" nennt. Überdies bezeichnet er Richter generell als "Arschlöcher" und "Riesenarschloch" (Urk. 15).

Bereits diese Äusserungen sind ohne Zweifel ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Darüber hinaus macht der Beklagte am Schluss seiner Rechtsmittelschrift folgende Bemerkung (Urk. 15):

"Wer diese Eingabe wegen Ungebührlichkeit ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels einfach aus dem Recht weist, ist ein Riesenarschloch. Ich werde euch den Tarif durchgeben".

Damit macht der äusserst prozesserfahrene Beklagte klar, dass er sich über die Ungebührlichkeit seiner Eingabe völlig im Klaren ist. Wer aber im Wissen um die Ungebührlichkeit und einzig zur Erzwingung einer Nachfristansetzung sowie

unter Äusserung einer Drohung eine Rechtsschrift einreicht, handelt rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2017 ist dem Beklagten daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

5. Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 491.– auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art.

108 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2017 gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom

7. November 2017 wird dem Beklagten als rechtsmissbräuchliche Eingabe zurückgeschickt.

2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Beschwerdeschrift Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 491.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: jo