Tax Enforcement Authorization Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the collection of CHF 88,268.85 in back taxes, based on a final tax assessment notice. The appealing party failed to meet the required burden of stating specific objections (Rügepflicht) against the lower court's reasoning, which correctly held that the legal authorization judge could only verify the enforceability of the underlying tax order, not its merits, and further failed to rebut the court's finding that the enforcement against her was valid despite a prior enforcement action against her spouse for the same jointly imposed debt. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal aid was denied because the appeal was judged to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 61 GebV; Tax Enforcement Authorization Upheld on Appeal: The appealing party failed to meet the required burden of stating specific objections (Rügepflicht) against the lower court's reasoning, which correctly held that the legal authorization judge could only verify the enforceability of the underlying tax order, not its merits, and further failed to rebut the court's finding that the enforcement against her was valid despite a prior enforcement action against her spouse for the same jointly imposed debt. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the request for free legal aid was denied because the appeal was judged to be without merit.
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KI-generiertThe applicant's request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless (a prerequisite for granting legal aid).
Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the unsuccessful party (the appellant).
Used to deny attorney's fees to the opposing party due to lack of significant effort.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 2. Februar 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2016 (EB161528-L)
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 29. November 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 88'268.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Dezember 2012. Ferner gewährte der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Prozessführung. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 5, Dispositiv-Ziffern 1 bis 4).
2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 14. Januar 2017 (Urk. 11) rechtzeitig (vgl. Urk. 9) Beschwerde.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt (Urk. 11 S. 2 Mitte und S. 8 letzter Absatz). Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass das Antragserfordernis knapp erfüllt ist.
5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid
ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
6. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung vom 30. Oktober 2012, mit welcher die Gesuchsgegnerin und ihr Ehemann solidarisch zur Zahlung einer Nachsteuer betreffend Staatsund Gemeindesteuern von Fr. 88'268.85 verpflichtet worden sind (Urk. 3/1), Rechtsöffnung erteilt. Dabei erwog sie, dass der Rechtsöffnungsrichter die vollstreckbare Nachsteuerverfügung inhaltlich nicht überprüfen dürfe. Soweit die Gesuchsgegnerin daher geltend mache, die Verfügung vom 30. Oktober 2012 sei inhaltlich nicht richtig, hätte sie dies mit den dafür im Steuerveranlagungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorbringen müssen (Urk. 12 S. 3). Das von der Gesuchsgegnerin gestellte Revisionsbegehren sei ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Einreichung allein keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids bewirke. Sie habe auch nicht behauptet, dass ein das Revisionsbegehren gutheissender Entscheid vorliege, weshalb die Nachsteuerverfügung vom 30. Oktober 2012 trotz hängigem Revisionsbegehren weiterhin vollstreckbar bleibe (Urk.
12. S. 3f.).
7. Mit diesen Erwägungen des Vorderrichters setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie erneut ihre bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. November 2016 durch ihren Ehemann und Vertreter gemachten Ausführungen (Prot. I S. 3ff.). Weiter führt sie erneut aus, dass in der Erlassverfügung vom 30. August 2013 von falschen Zahlen ausgegangen worden sei (Urk. 11 S. 2 und S. 3). Bereits der Vorderrichter hat indessen die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfügung des Steueramtes vom 30. Oktober 2012 Grundlage des Rechtsöffnungsbegehrens sei und der Rechtsöffnungsrichter nur darüber zu befinden habe, ob diese Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar sei (Prot. I S. 5). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden und oben wiedergegebenen Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden.
8. Weiter macht die Gesuchsgegnerin sinngemäss geltend, dass gegen ihren Ehemann bereits ein Verlustschein über dieselbe Forderung ausgestellt worden sei und es deshalb nicht verständlich sei, weshalb sie jetzt für dieselbe Forderung noch einmal betrieben werde, umso mehr, als es ohnehin nur ein gemeinsames Familienbudget gebe (Urk. 11 S. 8). Auch diesbezüglich kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rügepflicht nicht nach, da sie nur ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen wiederholt (Prot. I S. 6). Selbst wenn jedoch die Gesuchsgegnerin diesbezüglich ihrer Rügepflicht nachgekommen wäre, ginge ihre Argumentation ins Leere: Aus der zu vollstreckenden Nachsteuerverfügung vom 30. Oktober 2012 ergibt sich klar, dass die Nachsteuer beiden Steuerpflichtigen, also sowohl der Gesuchsgegnerin als auch ihrem Ehemann, auferlegt wurde (Urk. 3/1 S. 1 und S. 4). Dass gegen den Ehemann der Gesuchsgegnerin ein Verlustschein über dieselbe Forderung ausgestellt wurde, ist sodann kein Hindernis mit Bezug auf die Vollstreckung gegen die Gesuchsgegnerin. Dies belegt lediglich, dass die Forderung des Gesuchstellers gegen den Ehemann der Gesuchsgegnerin eben gerade nicht vollstreckt werden konnte, weshalb der Gesuchsteller nun in einem zweiten Schritt auf die Gesuchsgegnerin zugreift. Ob nur ein gemeinsames Familienbudget besteht oder die Gesuchsgegnerin über eigene Vermögenswerte verfügt, welche allenfalls verwertet werden können, ist ferner nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen (Art. 92 und 93 SchKG).
9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin aufgrund der Verletzung der Rügepflicht als offensichtlich unzulässig. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
10. Ausgangsgemäss sind angesichts des Streitwerts von Fr. 88'268.85 die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
11. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Da sich aber das vorliegende Beschwerdeverfahren wie soeben gezeigt als aussichtslos erweist, ist eine der beiden Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts - unabhängig von der allfälligen Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin - nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Ihr Gesuch ist daher abzuweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 14/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'268.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: jo