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RT160212 • OG ZH RT160212 KI-generiert

Appeal Dismissed for New Evidence and Failure to Address Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer RT160212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision which had granted definitive legal authorization for the collection of a fine and related costs based on documents presented by the creditor. The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant introduced new factual allegations and evidence for the first time in the appeal brief, which is prohibited under the law governing appeals in civil matters, and furthermore, the appellant failed to substantively address the reasoning of the challenged judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for New Evidence and Failure to Address Lower Court Reasoning: The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant introduced new factual allegations and evidence for the first time in the appeal brief, which is prohibited under the law governing appeals in civil matters, and furthermore, the appellant failed to substantively address the reasoning of the challenged judgment.

Schlagwörter

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Zivilurteil neues Beweismittel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Normenkontrolle prozessuale Einreden Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning for imposing the procedural fee on the appellant based on the outcome (ground 4 of the dispositive).

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was cited to determine the amount of the procedural fee (order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 31. März 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stato del Cantone Ticino, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. November 2016 (EB160283-F)

Erwägungen:

1. a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 21. April 2016) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 100.– Busse, Fr. 50.– Mahngebühr vom 16. Juni 2015 und Fr. 50.– Mahngebühr vom 22. September 2015, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beklagten wurde dabei Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 5). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 9. November 2016 persönlich in Empfang (Urk. 6). In der Folge ging keine Stellungnahme des Beklagten bei der Vorinstanz ein.

Mit unbegründetem Urteil vom 24. November 2016 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und erteilte dem Kläger gestützt auf eine Verfügung des Finanzund Wirtschaftsdepartementes des Kantons Tessin vom 15. Juli 2015 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 21. April 2016) für Fr. 100.– und Fr. 33.30 Betreibungskosten sowie für Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 7).

Mit Eingabe vom 28. November 2016 verlangte der Beklagte die Begründung des Urteils (Urk. 10), welche er am 8. Dezember 2016 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 13/2).

b) Innert Frist erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 14).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Der Beklagte brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2016 enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Urkunde 17/4.

3. Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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