Appeal Dismissed Due to Withdrawal, Applicant to Bear Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant withdrew their appeal against a lower court decision regarding legal opening. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings. The court ruled that the applicant must bear the costs of the appeal proceedings, as the withdrawal rendered the lower court's decision on costs and compensation final. No compensation was awarded to the respondent for the appeal proceedings due to a lack of significant activity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Withdrawal, Applicant to Bear Costs: Consequently, the appellate court dismissed the proceedings. The court ruled that the applicant must bear the costs of the appeal proceedings, as the withdrawal rendered the lower court's decision on costs and compensation final. No compensation was awarded to the respondent for the appeal proceedings due to a lack of significant activity.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court imposes the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160209-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 23. Dezember 2016
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. November 2016 (EB161712-L)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am
23. Dezember 2016, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 6, Urk. 8, Urk. 9/2-8 und einer Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'542.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: jo