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RT160202 • OG ZH RT160202 KI-generiert

Canton Tax Enforcement Barred by Inadmissible New Claims on Appeal

Geschäftsnummer RT160202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A canton sought definitive legal authorization to enforce a tax claim for a specific year, as the lower court had dismissed the request, finding the creditor failed to prove the debtor had been properly served with the underlying assessment notification, given the debtor's relocation abroad. The reviewing court dismissed the appeal because all arguments and evidence presented by the canton in the appeal constituted new claims (novum) inadmissible under procedural rules, meaning the court had to rule based only on the record available to the lower court, which confirmed the lack of proof regarding proper service.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 160 DBG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Canton Tax Enforcement Barred by Inadmissible New Claims on Appeal: The reviewing court dismissed the appeal because all arguments and evidence presented by the canton in the appeal constituted new claims (novum) inadmissible under procedural rules, meaning the court had to rule based only on the record available to the lower court, which confirmed the lack of proof regarding proper service.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Steuerveranlagungen neues rechtliches Vorbringen Betreibungsforderung Zustellnachweis Verfahrensvorschriften Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsteller).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with the decision not to award legal costs/indemnities to the opposing party due to lack of relevant effort.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second-instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160202-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 16. Dezember 2016

in Sachen

Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Amt für Finanzen Kanton Schwyz gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2016 (EB160370-M)

Erwägungen:

1. a) Am 27. September 2016 stellte der Gesuchsteller für kantonale Steuern und Bundessteuern des Steuerjahres 2013 von insgesamt Fr. 6'296.10 nebst Zins zu 3 % seit 6. Februar 2016, Fr. 43.55 aufgelaufener Zins bis 5. Februar 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. August 2016) das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Oktober 2016 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren ab; die Kostenfolgen wurden zulasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 25. November 2016 fristgerecht (Urk. 5A) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 2):

"1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2016, Geschäft Nr. EB160370-M/U, sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin und Gläubigerin in der Betreibung Nr. ...

des Betreibungsamtes Birmensdorf für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen:

CHF 6'296.10 nebst Zins zu 3% seit 6. Februar 2016, CHF 43.55 aufgelaufener Zins bis 5. Februar 2016, CHF 73.30 Betreibungskosten.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin / Gläubigerin eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Als Gläubiger wird im Zahlungsbefehl, im Rechtsöffnungsbegehren und in der Beschwerde "Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch den Kanton Schwyz" angegeben (Urk. 2/1, Urk. 1 und Urk. 6) und die Vorinstanz hat diese Bezeichnung übernommen. Parteifähig ist jedoch entweder der Bund oder der Kanton Schwyz. Da im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen der Kanton Schwyz Gläubiger sowohl der kantonalen Steuern als auch der Bundessteuern ist (Art. 2, Art. 160 DBG), kann die Parteibezeichnung entsprechend korrigiert werden.

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine Veranlagungsverfügung vom 25. August 2015 betreffend kantonale Steuern und Bundessteuern für das Jahr 2013 sowie auf eine entsprechende Steuerrechnung vom 29. September 2015. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung die Einrede der nicht gehörigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung erhoben. Er habe ausgeführt, die Veranlagungsverfügung habe ihm wohl nicht zugestellt werden können, weil er sich im November 2012 in B._____ abgemeldet habe, in die Vereinigten Staaten ausgereist und erst im September 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich in C._____ angemeldet habe; die Veranlagungsverfügung sei sodann anscheinend an seine frühere Adresse in B._____ versandt worden, welche Post zu jenem Zeitpunkt nicht weitergeleitet worden sei. Die Vorinstanz erwog weiter, nicht gehörig eröffnete Verfügungen könnten nicht vollstreckt werden. Werde die Eröffnung bzw. der Erhalt bestritten, trage die Rechtsöffnung begehrende Behörde die Beweislast. Da der Gesuchsgegner den Erhalt bestritten habe, wäre es Sache des Gesuchstellers gewesen, die korrekte Eröffnung zu beweisen. Da für Letzteren niemand zur Verhandlung erschienen sei, sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Die ins Recht gelegten Unterlagen würden keinen Aufschluss darüber geben, ob die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei, und damit nicht taugen, den erforderlichen Zustellnachweis zu erbringen. Im Übrigen sei vom Gesuchsteller nicht dargelegt worden, dass die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit mangels Nachweis der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügung abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, es stimme nicht, dass der Gesuchsgegner sich im November 2012 in B._____ abgemeldet habe; dies sei im November 2013 geschehen; der Gesuchsgegner selber habe in einem anderen Verfahren mit E-Mail vom 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass er sich seit Ende Dezember 2013 nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Die Veranlagungsverfügung 2013 sei am 25. August 2015 mit A-Post-Plus versandt und von der Post mit Zustellnachweis BMZ am 26. August 2015 zugestellt worden. Gemäss Zustellnachweis vom 12. Februar 2014 betreffend ein Schreiben vom 6. Februar 2014 habe der Gesuchsgegner einen Weiterleitungsauftrag bei der Post hinterlegt gehabt, womit erstellt sei, dass die Zustelladresse B._____ trotz Wegzug ins Ausland noch intakt gewesen sei. Demzufolge sei die Veranlagungsverfügung 2013 in den Machtbereich des Gesuchsgegners und damit zu seiner Kenntnis gelangt. Daher sei die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen (Urk. 6 S. 3 f.).

d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Sämtliche Beschwerdevorbringen des Gesuchstellers stellen solche neue, im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragene (vgl. Urk. 1) Tatsachenbehauptungen dar und können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu eingereichten Beweismittel (Urk. 9/5-17). Aufgrund des massgebenden Aktenstandes (alle, aber auch nur diejenigen Akten, welche der Vorinstanz vorgelegen hatten) ist die vorinstanzliche Erwägung, dass der Gesuchsteller die Zustellung der Veranlagungsverfügung an den Gesuchsgegner nicht nachgewiesen habe, nicht zu beanstanden.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'296.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 6 sowie Kopien von Urk. 9/3 und Urk. 9/5-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'296.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo