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RT160201 • OG ZH RT160201 KI-generiert

Tax Authority Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence on Service of Process

Geschäftsnummer RT160201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A tax authority appealed a lower court's decision to deny definitive legal authorization for the collection of tax debts, based on the opposing party's assertion that the underlying tax assessment notice was never properly served because the debtor had moved abroad. The appellate court dismissed the appeal because all arguments presented by the tax authority in the appeal—concerning the actual dates of the debtor's departure and subsequent acknowledgments of tax correspondence—constituted new facts and evidence (Novum) inadmissible under the rules of procedure for the appellate stage, requiring the decision to be based solely on the evidence presented to the lower court, which lacked proof of proper service.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 160 DBG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Tax Authority Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence on Service of Process: The appellate court dismissed the appeal because all arguments presented by the tax authority in the appeal—concerning the actual dates of the debtor's departure and subsequent acknowledgments of tax correspondence—constituted new facts and evidence (Novum) inadmissible under the rules of procedure for the appellate stage, requiring the decision to be based solely on the evidence presented to the lower court, which lacked proof of proper service.

Schlagwörter

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Steuerbehörde Steuerbetreibung Steuerverfahren Veranlagungsverfügung neues rechtliches Vorbringen Zustellung von Akten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the dispositive for ordering the applicant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article was referenced in the reasoning for not awarding compensation to the applicant due to their failure (although the final order simply states no compensation is awarded).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the reasoning, alongside Art. 48 GebV SchKG, to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in the reasoning to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160201-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 16. Dezember 2016

in Sachen

Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Amt für Finanzen Kanton Schwyz gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2016 (EB160368-M)

Erwägungen:

1. a) Am 27. September 2016 stellte der Gesuchsteller für kantonale Steuern und Bundessteuern des Steuerjahres 2012 von insgesamt Fr. 9'084.60 nebst Zins zu 3 % seit 19. August 2016, Fr. 642.85 aufgelaufener Zins bis 18. August 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. August 2016) das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Oktober 2016 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren ab; die Kostenfolgen wurden zulasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 25. November 2016 fristgerecht (Urk. 5B) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 2):

"1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2016, Geschäft Nr. EB160368-M/U, sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin und Gläubigerin in der Betreibung Nr. ...

des Betreibungsamtes Birmensdorf für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen:

CHF 9'084.60 nebst Zins zu 3% seit 19. August 2016, CHF 642.85 aufgelaufener Zins bis 18. August 2016, CHF 73.30 Betreibungskosten.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin / Gläubigerin eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Als Gläubiger wird im Zahlungsbefehl, im Rechtsöffnungsbegehren und in der Beschwerde "Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch den Kanton Schwyz" angegeben (Urk. 2/1, Urk. 1 und Urk. 6) und die Vorinstanz hat diese Bezeichnung übernommen. Parteifähig ist jedoch entweder der Bund oder der Kanton Schwyz. Da im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen der Kanton Schwyz Gläubiger sowohl der kantonalen Steuern als auch der Bundessteuern ist (Art. 2, Art. 160 DBG), kann die Parteibezeichnung entsprechend korrigiert werden.

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2014 betreffend kantonale Steuern und Bundessteuern für das Jahr 2012 sowie auf eine entsprechende Steuerrechnung vom 28. März 2014. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung die Einrede der nicht gehörigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung erhoben. Er habe ausgeführt, die Veranlagungsverfügung habe ihm wohl nicht zugestellt werden können, weil er sich im November 2012 in B._____ abgemeldet habe, in die Vereinigten Staaten ausgereist und erst im September 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich in C._____ angemeldet habe; die Veranlagungsverfügung sei sodann anscheinend an seine frühere Adresse in B._____ versandt worden, welche Post zu jenem Zeitpunkt nicht weitergeleitet worden sei. Die Vorinstanz erwog weiter, nicht gehörig eröffnete Verfügungen könnten nicht vollstreckt werden. Werde die Eröffnung bzw. der Erhalt bestritten, trage die Rechtsöffnung begehrende Behörde die Beweislast. Da der Gesuchsgegner den Erhalt bestritten habe, wäre es Sache des Gesuchstellers gewesen, die korrekte Eröffnung zu beweisen. Da für Letzteren niemand zur Verhandlung erschienen sei, sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Die ins Recht gelegten Unterlagen würden keinen Aufschluss darüber geben, ob die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei, und damit nicht taugen, den erforderlichen Zustellnachweis zu erbringen. Im Übrigen sei vom Gesuchsteller nicht dargelegt worden, dass die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit mangels Nachweis der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügung abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, es stimme nicht, dass der Gesuchsgegner sich im November 2012 in B._____ abgemeldet habe; dies sei im November 2013 geschehen; der Gesuchsgegner selber habe in einem anderen Verfahren mit E-Mail vom 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass er sich seit Ende Dezember 2013 nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Ein am 7. Februar 2014 per A-Post-Plus zugestelltes Schreiben betreffend Widerruf der Veranlagungsverfügung 2012 vom 14. Januar 2014 sei vom Gesuchsgegner der Post zur Rücksendung übergeben worden. Ein weiteres Schreiben betreffend Eröffnung eines Nachsteuerund Hinterziehungsverfahrens für die Steuerjahre 2009 bis 2011 sei dem Gesuchsgegner am 12. Februar 2014 per A-Post-Plus zugestellt worden. Der Gesuchsgegner habe schliesslich mit E-Mail vom 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass die Einschätzungen der Jahre 2010 bis 2012 mutmasslich entstanden seien; demgemäss sei ihm die vorliegend massgebende Veranlagungsverfügung 2012 zur Kenntnis gelangt. Daher sei die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen (Urk. 6 S. 3 f.).

d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Sämtliche Beschwerdevorbringen des Gesuchstellers stellen solche neue, im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragene (vgl. Urk. 1) Tatsachenbehauptungen dar und können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu eingereichten Beweismittel (Urk. 9/5-17). Aufgrund des massgebenden Aktenstandes (alle, aber auch nur diejenigen Akten, welche der Vorinstanz vorgelegen hatten) ist die vorinstanzliche Erwägung, dass der Gesuchsteller die Zustellung der Veranlagungsverfügung an den Gesuchsgegner nicht nachgewiesen habe, nicht zu

beanstanden. Im Übrigen bringt der Gesuchsteller in seiner Beschwerde genau genommen nicht einmal vor, an welchem Datum dem Gesuchsgegner die fragliche Veranlagungsverfügung eröffnet worden sei (und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'084.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 6 sowie Kopien von Urk. 9/3 und Urk. 9/5-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'084.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo