Debt Acknowledgment Ambiguity Bars Provisional Collection Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that had refused provisional debt collection authorization for a CHF 50,000 claim, which was based on a debt acknowledgment signed by a managing partner explicitly stating they owed the money personally, despite the claimant arguing the signature was intended to bind the company the partner managed. The court reasoned that for debt collection authorization to be granted, it must be unequivocally clear from the title document who the legally obligated party is, and since the wording of the acknowledgment bound the individual partner and not the company, the application failed due to ambiguity regarding the legally bound debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Debt Acknowledgment Ambiguity Bars Provisional Collection Authorization: The court reasoned that for debt collection authorization to be granted, it must be unequivocally clear from the title document who the legally obligated party is, and since the wording of the acknowledgment bound the individual partner and not the company, the application failed due to ambiguity regarding the legally bound debtor.
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KI-generiertCited implicitly as the basis for reviewing the appeal alleging incorrect application of law, although the appeal was dismissed on substantive grounds.
Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the unsuccessful applicant.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the applicant due to their loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160198-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
A._____ Sàrl, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch X._____
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2016 (EB161643-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. November 2016 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
6. Februar 2014) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2016) ab und die Spruchgebühr von Fr. 750.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 6 = Urk. 10).
b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 25. November 2016 fristgerecht (Urk. 7) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 5):
"I. Die Beschwerde ist zulässig.
II. Das am 10. November 2016 vom Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht- Audienz, gefällte Urteil wird in dem Sinne abgeändert, dass:
1) Es sei der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 8 Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2016, für Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Februar 2014, Unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.
III. Die Kosten und Aufwendungen sowohl der ersten wie der zweiten Instanz werden [der Gesuchsgegnerin] in Rechnung gestellt."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Rechtsöffnung könne nur gegenüber der durch den Rechtsöffnungstitel verpflichteten Person erteilt werden, was von Amtes wegen geprüft werde; es dürften keine Zweifel an der Identität von verpflichteter und betriebener Person bestehen. Die Gesuchstellerin stütze sich auf eine (in französischer Sprache abgefasste) Schuldanerkennung vom 9. März 2015. Darin erkläre C._____, geschäftsführender Gesellschafter der Gesuchsgegnerin, unterschriftlich, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 50'000.-- zu schulden. Die Gesuchstellerin mache zwar geltend, dass jener die Unterschrift für die Gesuchsgegnerin geleistet habe, doch fehle es in der Schuldanerkennung an einem entsprechenden Hinweis. Zwar weise das Dokument darauf hin, dass
C._____ "associé gérant" der Gesuchsgegnerin sei, doch werde damit lediglich dessen Funktion in der Gesellschaft beschrieben. Gemäss dem Wortlaut der Erklärung habe sich C._____ in eigenem Namen verpflichtet. Auch wenn aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin einiges dafür sprechen möge, dass die Gesuchsgegnerin hätte verpflichtet werden sollen (und nicht C._____ als natürliche Person), so ändere dies nichts daran, dass aufgrund der Erklärung nicht zweifelsfrei feststehe, ob die Gesuchsgegnerin oder C._____ persönlich passivlegitimiert sei. Das Rechtsöffnungsgesuch sei damit ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin abzuweisen (Urk. 10 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat damit grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchstellerin macht beschwerdeweise zusammengefasst geltend, eine Schuldanerkennung könne aus einer Mehrheit von Dokumenten bestehen. Aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich zweifelsfrei, dass C._____ geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelunterschrift für die Gesuchsgegnerin sei. Aus dem vorgelegten Rahmenvertrag vom 30. Januar 2014 zwischen den Parteien ergebe sich klar, dass die Gesuchsgegnerin durch die Unterschrift von C._____ verpflichtet worden sei. Am 6. Februar 2014 seien gemäss diesem Rahmenvertrag Fr. 50'000.-- an die Gesuchsgegnerin bezahlt worden. Damit ergebe sich aus einer objektiven Auslegung des Textes der Schuldanerkennung, dass C._____ die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe (Urk. 9 S. 2-4).
d) Die vom 9. März 2015 datierende "Reconaissance de dette" hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut (Urk. 5/6):
"Le soussigné, C._____, associé gérant de [Gesuchsgegnerin], reconnait devoir la somme de CHF 50'000 (cinquante mille francs) à la société [Gesuchstellerin].
Damit hat der unterzeichnende C._____, geschäftsführender Gesellschafter der Gesuchsgegnerin, anerkannt, der Gesuchstellerin die Summe von Fr. 50'000.-- zu schulden. Wie schon die Vorinstanz korrekt erwogen hat, hat sich aufgrund dieses Wortlauts C._____ in eigenem Namen, d.h. persönlich verpflichtet. Dass aufgrund des von den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags und des (behaupteten) weggefallenen Grundes für die Zahlung der Fr. 50'000.-- (vgl. Urk. 5/4 Ziff. 6.1 und 6.2 in Verbindung mit Urk. 1 Ziff. 7 bis 9) möglicherweise die Gesuchsgegnerin hätte verpflichtet werden sollen, ändert nichts daran, dass der Wortlaut eben in eine andere Richtung weist.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; diese ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 50'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo