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RT160185 • OG ZH RT160185 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Challenging Debt Enforcement Ruling

Geschäftsnummer RT160185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive leave to proceed based on a certificate of loss, regarding a debt of CHF 429.30 plus costs. The appellate court ruled that the appeal was inadmissible because the appellant failed to comply with the mandatory requirement to state specific motions detailing how the challenged decision should have been ruled instead, and provided no substantive challenge to the lower court's reasoning, instead offering only subjective insults and irrelevant procedural questions concerning the submission of documents.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Challenging Debt Enforcement Ruling: The appellate court ruled that the appeal was inadmissible because the appellant failed to comply with the mandatory requirement to state specific motions detailing how the challenged decision should have been ruled instead, and provided no substantive challenge to the lower court's reasoning, instead offering only subjective insults and irrelevant procedural questions concerning the submission of documents.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Urteilsvollstreckung Beleidigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fehlen materieller Voraussetzungen Anfechtung der Löschung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to bear the costs of the appeal procedure because they fully lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for the decision not to award party compensation to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160185-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 21. November 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Friedensrichteramt Zürich 6 + 10 betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. September 2016 (EB160213-I)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 9. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2016) gestützt auf den Verlustschein Nr. ... vom 22. März 2011 des Betreibungsamtes Fällanden definitive Rechtsöffnung für Fr. 429.30, die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 13 = Urk. 16). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter und hernach - auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 12) - in begründeter Fassung (Urk. 13).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

24. Oktober 2016 innert Frist (Urk. 14) Beschwerde (Urk. 23).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

5. Bereits in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wird auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe hingewiesen (Urk. 16 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6). Trotzdem stellt der Gesuchsgegner keine konkreten Anträge, so dass unklar bleibt, inwieweit das vorinstanzliche Urteil angefochten wird und wie der angefochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Er findet das angefochtene Urteil lediglich "sehr faul" und "an Dummheit kaum zu übertreffen". Schliesslich wirft er die Frage auf, weshalb sie den Gerichten keinen neuen Verlustschein geschickt hätten (Urk. 13, wobei unklar bleibt, wer den Gerichten nach Auffassung des Gesuchsgegners einen neuen Verlustschein hätte schicken sollen). Sollte der Gesuchsgegner damit geltend machen wollen, er sei nach wie vor nicht in der Lage, die in Betreibung gesetzte Forderung zu bezahlen, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann, sondern erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG).

Zusammengefasst kommt der Gesuchsgegner seiner Rügeund Begründungspflicht nicht nach. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

6. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 429.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Da der Gesuchsgegner vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 429.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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