Appeal Dismissed for Untimeliness in Debt Enforcement Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision from August 2, 2016, which had rejected a request for provisional execution (Rechtsöffnung) concerning a debt enforcement proceeding initiated by the federal government. The appellate court dismissed the appeal because the appeal was filed after the mandatory ten-day deadline, which expired on August 15, 2016, rendering the appeal inadmissible due to untimeliness, although no court costs were imposed for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Untimeliness in Debt Enforcement Proceeding: The appellate court dismissed the appeal because the appeal was filed after the mandatory ten-day deadline, which expired on August 15, 2016, rendering the appeal inadmissible due to untimeliness, although no court costs were imposed for the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the rule establishing the 10-day appeal period, which was found to have expired, leading to the non-admission of the appeal in order 1.
Cited in the reasoning as the basis for waiving the appeal response because the appeal was clearly unfounded.
Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation in order 3.
Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation in order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160174-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 6. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2016 (EB160273-K)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 2. August 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 6. November 2015) ab; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 6 S. 4 = Urk. 10
S. 4).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel 10. Oktober 2016, eingegangen am 12. Oktober 2016) Beschwerde (Urk. 9).
2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist war am 15. August 2016 abgelaufen. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht einzutreten.
3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.1 Ausnahmsweise kann nochmals darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, nachdem dieser bereits am 10. August 2016 eine identische Beschwerde in der gleichen Sache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass er bei einer weiteren Beschwerde in derselben Sache mit einer Kostenauflage rechnen müsste. Offenbar möchte der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet. Dafür ist das Obergericht nicht zuständig.
4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 562.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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