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RT160171 • OG ZH RT160171 KI-generiert

Appeal Regarding Extension to Pay Court Cost Deposit After Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer RT160171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant appealed a lower court's decision that granted an extension to pay a court cost deposit required for a revision proceeding against a prior decision refusing legal aid, after the initial deadline passed following the rejection of the legal aid application itself. The appellate court dismissed the appeal because the applicant's arguments primarily challenged the rejection of the prior legal aid application, which was not the subject of the current contested decision regarding the cost deposit deadline, and the applicant failed to specifically challenge the lower court's reasoning for setting the extension for the deposit, thus correctly applying the law by confirming the prior decision on legal aid had become final and the extension was thus justified.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 325 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Extension to Pay Court Cost Deposit After Legal Aid Refusal: The appellate court dismissed the appeal because the applicant's arguments primarily challenged the rejection of the prior legal aid application, which was not the subject of the current contested decision regarding the cost deposit deadline, and the applicant failed to specifically challenge the lower court's reasoning for setting the extension for the deposit, thus correctly applying the law by confirming the prior decision on legal aid had become final and the extension was thus justified.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Revisionsgesuch Beschwerdelegitimation verspätetes Fristerstreckungsgesuch Nichtleistung der Mietzinskaution nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsöffnung (Revision, Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the reason why an application for free legal aid would have been rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with the decision not to award party compensation.

Art. 48 und 61 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second-instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160171-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung (Revision, Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2016 (BR160003-G)

Erwägungen:

1. a) Im von der Gesuchstellerin mit Gesuch vom 18. August 2016 eingeleiteten Revisionsverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid (Vi-Urk. 1) hatte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. August 2016 das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- für das Revisionsverfahren angesetzt (Vi-Urk. 3). Auf eine dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde ist die Kammer mit Beschluss vom 3. Oktober 2016 nicht eingetreten (obergerichtliches Verfahren RT160158-O).

b) Mit Verfügung vom 19. September 2016 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Nachfrist von 3 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).

c) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 2. Oktober 2016 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 9) Beschwerde erhoben. In dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Verfügung betreffend Kostenvorschuss vom 26. August 2016 sei der Gesuchstellerin am 5. September 2016 zugestellt worden. Die darin angesetzte Frist von sieben Tagen sei am 12. September 2016 ungenutzt verstrichen, womit die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet habe. Daher sei ihr Nachfrist zur Leistung desselben anzusetzen (Urk. 2 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret

dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei arbeitslos und seit einem Jahr auf Sozialhilfe angewiesen. Gegen die neue Verfügung betreffend Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wolle sie Beschwerde erheben (Urk. 1).

d) Das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin war nicht Thema der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (jenes war, wie eingangs erwähnt, mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2016 abgewiesen worden). Daher kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Die Beschwerde enthält sodann keine Beanstandungen der dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hatte das Armenrechtsgesuch mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen. Die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde hatte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit jener Verfügung nicht aufgeschoben (Art. 325 ZPO). Nachdem somit über das Armenrechtsgesuch bereits rechtskräftig entschieden wurde, war die Vorinstanz befugt, der Gesuchstellerin Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.

e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin insgesamt nicht einzutreten.

3. a) Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 48 und 61 GebV SchKG).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Gesuchstellerin hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre oh-

nehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchsgegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 25'565.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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