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RT160157 • OG ZH RT160157 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Settlement in Enforcement Proceeding

Geschäftsnummer RT160157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, having initially appealed a lower court's rejection of their request for legal remedy (Rechtsöffnung) concerning an enforcement proceeding, subsequently withdrew the appeal after submitting a settlement agreement involving the appellant, the estate, and the respondent. The court therefore dismissed the appeal proceedings, determined the procedural costs against the appellant, and ordered that no party compensation be awarded, as the appellant failed in their original request and the respondent incurred no relevant expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissal Due to Settlement in Enforcement Proceeding: The court therefore dismissed the appeal proceedings, determined the procedural costs against the appellant, and ordered that no party compensation be awarded, as the appellant failed in their original request and the respondent incurred no relevant expenses.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Prozesserledigung Ertrag formelle Verfahrenseinstellung Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning to justify the decision to discontinue the proceedings after the appeal was withdrawn.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the appellant (Klägerin) for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision not to award legal costs (Parteientschädigungen).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160157-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch

Beschluss vom 23. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. September 2016 (EB160203-F)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. September 2016 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2016, ab (Urk. 18).

2.1 Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) mit Eingabe vom 16. September 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 17).

2.2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat die Klägerin ihre Beschwerde zurückgezogen, beantragte die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und reichte gleichzeitig eine Vereinbarung zwischen ihr, der Erbengemeinschaft C._____ und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ein (vgl. Urk. 25 und 26). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 bis 20/2-5 und 25, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 71'427.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: jo