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RT160154 • OG ZH RT160154 KI-generiert

Debt Collection Authorization Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT160154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the collection of specific debt amounts, because the appeal was filed late. The court found that the appellant had been officially represented by counsel in the lower court proceedings, meaning the appeal deadline was ten days from the service of the judgment on the representative, which had passed before the appeal was submitted; the appellant's subsequent argument that service should have been personal was refuted by evidence showing the formal establishment and confirmation of the attorney-client relationship throughout the case.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Debt Collection Authorization Upheld on Procedural Grounds: The court found that the appellant had been officially represented by counsel in the lower court proceedings, meaning the appeal deadline was ten days from the service of the judgment on the representative, which had passed before the appeal was submitted; the appellant's subsequent argument that service should have been personal was refuted by evidence showing the formal establishment and confirmation of the attorney-client relationship throughout the case.

Schlagwörter

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Inkasso gesetzliche Verfahrensfrist Zulässige Gründe Verfahrensrügen Klagebewilligung anfechtbarer Zwischenentscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in order 3 for imposing the court costs of the appeal proceedings on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in reasoning point 3.c. regarding the non-award of party compensation, although the primary application in the dispositive is Art. 106 Abs. 1 ZPO for costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160154-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. September 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Verein B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 (EB160112-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – gestützt auf das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'268.70 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 2016, Fr. 1'524.45 (5 % Verzugszins auf Fr. 7'268.70 ab 3. November 2011 bis 12. Januar 2016), Fr. 73.-- nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 9. September 2016 Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift hat er zehn Beschwerdeanträge gestellt, die im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beinhalten (Urk. 18 S. 2-4; auf deren wörtliche Aufführung kann mit Blick auf das Resultat des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet werden).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

d) Die Parteibezeichung des Gesuchstellers wurde gemäss der im Handelsregister eingetragenen Firma berichtigt.

2. a) Der Gesuchsgegner war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (Urk.

6 und 7). Das angefochtene Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 12. August 2016 zugestellt (Urk. 14/2; der Empfangsschein ist zwar mit "22.8.2016" datiert, die Track&Trace Verfolgung auf www.post.ch ergibt als Zustelldatum jedoch den 12. August 2016). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9 S. 14) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. August 2016 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch

Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde dem Obergericht am 9. September 2016 überbracht (Eingangsstempel auf Urk. 18). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.

b) Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. März 2016 sei ihm denn auch persönlich zugestellt worden, sämtliche Eingaben seien durch ihn persönlich erfolgt, er habe der Vorinstanz keine Vollmacht eingereicht und in der Abwesenheitsmeldung vom 17. Juni 2016 habe er der Vorinstanz mitgeteilt, er stehe erst ab August wieder für die Entgegennahme von Gerichtskorrespondenz zur Verfügung. Es sei daher nicht die Zustellung an den Rechtsvertreter, sondern diejenige an ihn persönlich per

1. September 2016 massgebend (Urk. 18 S. 18-21).

c) Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 4; Frist zur schriftlichen Stellungnahme) dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt (Urk. 5), da im Rechtsöffnungsgesuch kein Vertretungsverhältnis angegeben war (Urk. 1; ebenso im Zahlungsbefehl, Urk. 3/4; anders dagegen im Rechtsöffnungstitel, Urk. 3/2). Daraufhin hat sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreter des Gesuchsgegners legitimiert und um eine Fristerstreckung für die Einreichung der schriftlichen Stellungname ersucht, welche ihm gewährt wurde (Urk. 6); die entsprechende Vollmacht liegt bei den Akten (Urk. 7). Dass die folgenden Eingaben vom Gesuchsgegner persönlich verfasst und eingereicht wurden, ändert nichts am Vertretungsverhältnis. Die Vorinstanz hat denn auch beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 15. April 2016 telefonisch nachgefragt, ob das Vertretungsverhältnis noch bestehe, was dieser bejaht hat (Urk. 10). Schliesslich hat der Gesuchsgegner persönlich am 23. August 2016 telefonisch bestätigt, dass das Vertretungsverhältnis weiterhin bestehe (Urk. 16). Dass der Gesuchsgegner in seiner am 17. Juni 2016 überbrachten Abwesenheitsmeldung der Vorinstanz mitgeteilt habe, er stehe erst ab August wieder für die Entgegennahme von Gerichtskorrespondenz zur Verfügung, ist aktenwidrig; von einer "Entgegennahme von Gerichtskorrespondenz" ist dort nicht die Rede (vgl. Urk. 12). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchsgegners ausgegangen.

Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass ohne anwaltliche Vertretung kein gültiges Fristerstreckungsgesuch für die schriftliche Stellungnahme gemäss Verfügung vom 7. März 2016 vorliegen würde, weshalb sämtliche Einwendungen in der vom Gesuchsgegner persönlich erst innert erstreckter Frist einreichten Stellungnahme unbeachtlich gewesen wären.

d) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf diese ist demgemäss nicht einzutreten.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'866.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'866.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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