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RT160153 • OG ZH RT160153 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Provisional Enforcement Challenge

Geschäftsnummer RT160153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a challenge against a lower court's decision that granted provisional enforcement for a debt based on a certificate of loss on claim. The appellate court dismissed the appeal because it was filed past the ten-day statutory deadline, as the relevant judgment was served on June 13th and the appeal was submitted on September 6th. Furthermore, the party appealing failed to provide any justification in their filing for why they could not meet the deadline, leading the court to reject their request for reinstatement of the appeal period and, consequently, refuse to hear the appeal on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 ZPO, Art. 33 Abs. 4 SchKG; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Provisional Enforcement Challenge: The appellate court dismissed the appeal because it was filed past the ten-day statutory deadline, as the relevant judgment was served on June 13th and the appeal was submitted on September 6th. Furthermore, the party appealing failed to provide any justification in their filing for why they could not meet the deadline, leading the court to reject their request for reinstatement of the appeal period and, consequently, refuse to hear the appeal on its merits.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid gesetzliche Frist Einrede der Verfassungswidrigkeit Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to assess the requirement for reasoned submission when requesting the reinstatement of the appeal deadline, which request was denied in order 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to order the appellant to bear the court costs of the appeal proceedings in order 4.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for not awarding any party compensation in order 5.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160153-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. September 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Juni 2016 (EB160164-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2015) – gestützt auf einen Konkursverlustschein vom 12. März 1997 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'667.15 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 6. September 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 9).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 13. Juni 2016 zugestellt (Urk. 8). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und lief demzufolge am 23. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 6. September 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.

b) Der Gesuchsgegner ersucht um Wiederherstellung "der Frist gemäss SchKG 33 Abs 4" (Urk. 9). Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 143 ZPO. Nach beiden Bestimmungen ist das Gesuch um Wiederherstellung begründet einzureichen, d.h. es ist im Gesuch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und wieso die versäumte Handlung ohne Verschulden (Art. 33 Abs. 4 SchKG) bzw. mit höchstens leichtem Verschulden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) nicht innert Frist erfolgen konnte. In der vorliegenden Beschwerde ist jedoch keine solche Begründung enthalten; es wird mit keinem Wort dargelegt, welches Hindernis ein fristgerechtes Handeln verunmöglicht haben soll. Daher ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen.

c) Demgemäss bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden ist. Auf sie kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'667.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'667.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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