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RT160151 • OG ZH RT160151 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing of Enforcement Authorization Challenge

Geschäftsnummer RT160151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted final enforcement authorization for a claim of CHF 3,000 plus interest, because the appeal was filed after the ten-day statutory deadline had expired on August 22, 2016. The court determined that the appellant had been legally represented throughout the proceedings, contradicting the appellant's assertion of self-representation, which would have entitled them to a longer appeal period; furthermore, evidence confirmed the ongoing mandate with the legal representative, thus confirming the calculation of the timely filing deadline based on the later service date to the attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing of Enforcement Authorization Challenge: The court determined that the appellant had been legally represented throughout the proceedings, contradicting the appellant's assertion of self-representation, which would have entitled them to a longer appeal period; furthermore, evidence confirmed the ongoing mandate with the legal representative, thus confirming the calculation of the timely filing deadline based on the later service date to the attorney.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Vollstreckungsentscheid gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Verspätungsausschluss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as a basis for not awarding party compensation due to lack of relevant efforts for the successful party.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160151-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. September 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Verein B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 (EB160111-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – gestützt auf das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 für die Parteientschädigung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 7. September 2016 Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift hat er sechs Beschwerdeanträge gestellt, die im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beinhalten (Urk. 18 S. 2 f.; auf deren wörtliche Aufführung kann mit Blick auf das Resultat des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet werden).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

d) Die Parteibezeichung des Gesuchstellers wurde gemäss der im Handelsregister eingetragenen Firma berichtigt.

2. a) Der Gesuchsgegner war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (Urk.

6 und 7). Das angefochtene Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 12. August 2016 zugestellt (Urk. 15/2; der Empfangsschein ist zwar mit "22.8.2016" datiert, die Track&Trace Verfolgung auf www.post.ch ergibt als Zustelldatum jedoch den 12. August 2016). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9 S. 14) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. August 2016 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde dem Obergericht am 7. September 2016 überbracht (Eingangsstempel auf Urk. 18). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.

b) Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen (Urk. 18 S. 9).

c) Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 4; Frist zur schriftlichen Stellungnahme) dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt (Urk. 5), da im Rechtsöffnungsgesuch kein Vertretungsverhältnis angegeben war (Urk. 1; ebenso im Zahlungsbefehl, Urk. 3/4; anders dagegen im Rechtsöffnungstitel, Urk. 3/2). Daraufhin hat sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreter des Gesuchsgegners legitimiert und um eine Fristerstreckung für die Einreichung der schriftlichen Stellungname ersucht, welche ihm gewährt wurde (Urk. 6); die entsprechende Vollmacht liegt bei den Akten (Urk. 7). Dass die folgenden Eingaben vom Gesuchsgegner persönlich verfasst und eingereicht wurden, ändert nichts am Vertretungsverhältnis. Die Vorinstanz hat denn auch beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 15. April 2016 telefonisch nachgefragt, ob das Vertretungsverhältnis noch bestehe, was dieser bejaht hat (Urk. 10). Schliesslich hat der Gesuchsgegner persönlich am 23. August 2016 telefonisch bestätigt, dass das Vertretungsverhältnis weiterhin bestehe (Urk. 16). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchsgegners ausgegangen.

d) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf diese ist demgemäss nicht einzutreten.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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