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RT160150 • OG ZH RT160150 KI-generiert

Judicial Relief Based on Loss Certificate Upheld in Scholarship Repayment Dispute

Geschäftsnummer RT160150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive judicial relief based on an outstanding claim documented by a loss certificate arising from a final administrative order concerning the repayment of scholarship funds. The court reasoned that in summary proceedings for judicial relief, it is only concerned with the executability of a claim that has already been decided, and thus could not re-examine the merits of the underlying administrative decision, nor consider objections such as data protection violations or the statute of limitations, as the latter were not raised at the initial instance or were superseded by specific debt enforcement law provisions regarding loss certificates.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 127 OR, Art. 149a Abs. 1 SchKG; Judicial Relief Based on Loss Certificate Upheld in Scholarship Repayment Dispute: The court reasoned that in summary proceedings for judicial relief, it is only concerned with the executability of a claim that has already been decided, and thus could not re-examine the merits of the underlying administrative decision, nor consider objections such as data protection violations or the statute of limitations, as the latter were not raised at the initial instance or were superseded by specific debt enforcement law provisions regarding loss certificates.

Schlagwörter

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Prozessrecht Verjährungsfrist Schuldentilgung Rechtsvorschlag Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Vollstreckungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party.

Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for denying legal costs/indemnities to the opposing party due to lack of relevant work.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160150-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 15. September 2016

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Thurgau,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Thurgau,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. August 2016 (EB160931-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 24. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 21. April 2016) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 14. März 2002 und den diesem zugrunde liegenden Entscheid des Rechnungsund Stipendienamts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 1998 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'874.45; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. September 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf einen Pfändungsverlustschein vom 14. März 2002, welcher einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 23'874.45 ausweise, und den diesem zugrunde liegenden Entscheid des Rechnungsund Stipendienamts des Kantons Thurgau vom

21. Januar 1998, worin der Gesuchsgegner zur Rückzahlung von Stipendiengeldern in der Höhe von Fr. 19'500.-- sowie einer Darlehensschuld von Fr. 8'000.-- verpflichtet worden sei. Ein Pfändungsverlustschein berechtige grundsätzlich nur zur provisorischen Rechtsöffnung; stütze sich dieser jedoch wie hier auf eine in einem definitiven Rechtsöffnungstitel verbriefte öffentlich-rechtliche Forderung, falle eine Aberkennungsklage ausser Betracht und sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner habe eingewandt, die Finanzverwaltung des Kantons Thurgau hätte seine persönlichen Daten nicht zwecks Inkasso an eine Inkassofirma weiterleiten dürfen; sodann seien die Stipendiengelder an die damals von ihm besuchte Schule geflossen, weshalb diese und nicht er zur Rückerstattung zu verpflichten sei. Diese Vorbringen könnten jedoch im Rechtsöffnungsverfahren zufolge fehlender Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsge-

richts nicht berücksichtigt werden. Der weitere Einwand des Gesuchsgegners, dass er eine derartige Forderung mangels finanzieller Mittel ohnehin nicht bezahlen könne, könne ebenfalls im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, sondern die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners seien bei Fortsetzung der Betreibung zu klären (Urk. 12 S. 3 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, das angefochtene vorinstanzliche Urteil sei nichtig, weil es nur durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei (Urk. 11 S. 2 Ziffer 1).

Dies ist unzutreffend. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) und Entscheide im summarischen Verfahren können nach Gesetz rechtsgültig durch eine Gerichtsschreiberin allein unterzeichnet werden (§ 136 GOG).

d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, der eigentliche Entscheid des Rechnungsund Stipendienamts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 1998 sei nicht vollstreckbar (Urk. 11 S. 1 Ziffer 2.2).

Auch dies ist unzutreffend. Der genannte Entscheid enthält eine Bescheinigung, dass gegen diesen innert Frist kein Rekurs eingereicht worden sei (Urk. 6/1

S. 3) und der Gesuchsgegner hat letzteres an der vorinstanzlichen Verhandlung selber bestätigt (Vi-Prot. S. 3).

e) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde die Verjährung des Verlustscheins gemäss Art. 127 OR (zehn Jahre) geltend (Urk. 11 S. 2 Ziffer 3).

Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsgegner die Verjährung nicht angerufen (Urk. 8, Vi-Prot. S. 3 f.), weshalb dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO, oben Erwägung 2.b). Die Anrufung der Verjährung würde dem Gesuchsgegner aber ohnehin nicht helfen, denn Art. 127 OR enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt für andere Verjährungsfristen und gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjähren Verlustscheine erst 20 Jahre nach ihrer Ausstellung.

f) Im Übrigen sind die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners über weite Strecken kaum nachvollziehbar (vgl. Urk. 11). Insoweit damit keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen vorgetragen werden, ist darauf nicht weiter einzugehen. Insoweit der Gesuchsgegner geltend machen will, er sei nicht zur Rückerstattung der Stipendienbeträge verpflichtet, d.h. der Entscheid des Rechnungsund Stipendienamts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 1998 sei zu Unrecht ergangen, ist er darauf hinzuweisen, dass es im Rechtsöffnungsverfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung geht, über die bereits entschieden wurde; im Rechtsöffnungsverfahren darf daher die Forderung nicht mehr (noch einmal) überprüft werden.

g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 23'874.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'874.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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