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RT160144 • OG ZH RT160144 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Ruling

Geschäftsnummer RT160144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision granting definitive legal relief in a debt enforcement proceeding. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to present any arguments or evidence to counter the lower court's ruling, instead raising new claims and evidence that are prohibited in appellate proceedings. Therefore, the court declined to consider the appeal as it did not engage with the prior judgment and the new arguments were untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Ruling: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to present any arguments or evidence to counter the lower court's ruling, instead raising new claims and evidence that are prohibited in appellate proceedings. Therefore, the court declined to consider the appeal as it did not engage with the prior judgment and the new arguments were untimely.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid neues rechtliches Vorbringen anfechtbarer Zwischenentscheid Auslegungsurteile Rechtshilfe in Zivilsachen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court fee on the respondent based on the outcome of the case.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for excluding new arguments, factual claims, and evidence in the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Indicates that the decision is considered a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 6. September 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. August 2016 (EB160877-L)

Erwägungen:

1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 22. Juni 2016 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2016) für Fr. 724.75 nebst Zins zu 3 % seit 28. April 2016, Fr. 8.90 Verzugszins bis 27. April 2016 und Fr. 87.30 Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.).

In der Folge wurde der Gesuchsgegner mit Vorladung vom 29. Juni 2016 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den 11. August 2016 vorgeladen (Urk. 4). In der Vorladung wurde der Gesuchsgegner darauf aufmerksam gemacht, dass seine allfällige schriftliche Stellungnahme vom Gericht berücksichtigt würde, sofern sie vor dem Verhandlungstermin eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung dennoch statt. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten. Der Gesuchsgegner sei mit Beweismitteln ausgeschlossen, die er nicht spätestens an der Verhandlung einreiche. Vorbehalten bleibe die Berücksichtigung von Beweismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 4). Zur Verhandlung vom

11. August 2016 erschien keine der Parteien (vgl. Prot. Vi).

Mit Urteil vom 11. August 2016 entschied der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2014 vom 19. August 2015 (Urk. 3/2a, Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2016, für Fr. 724.75 nebst Zins zu 3 % seit 28. April 2016 und Fr. 8.90 (Urk. 5).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. August 2016 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das

vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 7).

c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 327 N 5 m.w.H.). Besondere Umstände, welche vorliegend für die ausnahmsweise Durchführung einer Parteiverhandlung im Beschwerdeverfahren sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 7) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Eine allfällige Tilgung der Schuld hätte der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorbringen und durch Urkunden beweisen müssen.

Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 724.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc