Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision regarding debt enforcement proceedings because the appeal was filed late; the challenging party received the lower court's decision on August 9th, the ten-day appeal deadline expired on August 19th, but the filing was only mailed on August 25th, leading the court to rule that the appeal was time-barred pursuant to the relevant procedural codes, resulting in non-admittance of the appeal and imposition of procedural costs upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Case: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishes the correct appeal procedure (Beschwerde) against the decision on legal opening (Rechtsöffnung).
Cited alongside Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO to confirm that the appeal (Beschwerde) was the correct legal remedy.
Cited alongside Art. 319 lit. a ZPO to confirm that the appeal (Beschwerde) was the correct legal remedy.
Cited as the basis for determining the ten-day appeal deadline.
Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to establish the ten-day appeal deadline.
Used implicitly by calculating the deadline expiration date (August 19, 2016).
Used to establish the requirement for filing submissions by the deadline.
Used to determine the amount of the judicial fee for the appeal proceedings.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the judicial fee at Fr. 100.–.
Used to order the appellant (Gesuchsgegner) to bear the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160143-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 2. September 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ SA Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2016 (EB160704-L)
Nach Einsicht in die Rekursschrift des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 24. August 2016 (am 25. August 2016 zur Post gegeben; vgl. den an Urk. 9 angehängten Briefumschlag), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 28. Juni 2016 (Urk. 7), welches der Gesuchsgegner am 9. August 2016 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 8b),
da gegen erstinstanzliche Endentscheide betreffend Rechtsöffnung die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das korrekte Rechtsmittel darstellt (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb der Rekurs des Gesuchsgegners von der beschliessenden Kammer als Beschwerde entgegengenommen wurde,
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 19. August 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO),
da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
da die am 25. August 2016 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind,
da der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 273.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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