No Legal Disadvantage Renders Appeal Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal because the appellant suffered no disadvantage from the lower court's ruling, which had rejected a request for debt enforcement (Rechtsöffnung) sought by the opposing party for a small amount and imposed no costs on the appellant. The court reasoned that a prerequisite for entertaining an appeal is that the appealing party must have suffered a legal disadvantage through the decision being challenged, and since the appellant was neither ordered to pay nor otherwise negatively affected by the rejection of the enforcement request, the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; No Legal Disadvantage Renders Appeal Inadmissible: The court reasoned that a prerequisite for entertaining an appeal is that the appealing party must have suffered a legal disadvantage through the decision being challenged, and since the appellant was neither ordered to pay nor otherwise negatively affected by the rejection of the enforcement request, the appeal was inadmissible.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for not entering into the appeal due to the appellant suffering no disadvantage, which underpins the decision in order 1.
Cited in the reasoning as the basis for the decision in order 3 not to grant party compensation.
Cited in the reasoning as the basis for the decision in order 3 not to grant party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160135-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic.
iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 15. August 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2016 (EB160273-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 2. August 2016 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für Fr. 562.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom
6. November 2015) ab; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 6 = Urk. 10).
b) Am 10. August 2016 hat der Gesuchsgegner hiergegen fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der Gesuchsgegner führt zwar aus, er möchte eigentlich keine Beschwerde einreichen, sondern die Sachlage schnellstmöglich bereinigen; gleichwohl hat er seine an die Beschwerdeinstanz gerichtete Eingabe als Beschwerde gegen das angefochtene Urteil überschrieben (Urk. 9), weshalb ein Beschwerdeverfahren anzulegen war. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens (und die Kostenfolgen) kann auf eine Fristansetzung zur Klarstellung (Art. 56 ZPO) verzichtet werden.
3. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Wie erwähnt, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen und keine Verfahrenskosten erhoben. Der Gesuchsgegner wurde zu nichts verpflichtet. Er erleidet daher durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil. Auf seine Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.
c) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Ratenzahlung der betriebenen Forderung mit der Gesuchstellerin aussergerichtlich zu vereinbaren wäre.
4. a) Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 562.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt