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RT160134 • OG ZH RT160134 KI-generiert

Tax Collection Authorization Upheld Despite Policy Objection

Geschäftsnummer RT160134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision which had granted definitive legal authorization for tax collection totaling over 15,000 francs, based on a final tax assessment, because the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning; specifically, the appellate court found that the appellant's stated reason for non-payment—disagreement with refugee policy—does not constitute a legally permissible objection against definitive legal authorization, and the appellant provided no substantive argument detailing why the lower court's reasoning was legally or factually incorrect, leading to the dismissal of the appeal and the assessment of court costs against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Tax Collection Authorization Upheld Despite Policy Objection: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Steuerbezug Kostenfestsetzung substantiierte Begründung Steuervorbescheid Rechtsvorschlag Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to justify that the appeal could be heard on the grounds of incorrect application of law or obviously incorrect establishment of facts, although the non-admission was based on the inadequacy of the appeal's substantiation.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appealing party to bear the court costs of the appeal proceedings because the appeal was not admitted.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation for the appeal proceedings because no relevant expense was incurred by the opposing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160134-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 12. August 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerabteilung Oetwil an der Limmat,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Juni 2016 (EB160193-M)

Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 22. Juni 2016, mit welchem den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 21. März 2016) gestützt auf einen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich sowie die dazugehörige Schlussrechnung für Staatsund Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'824.-- nebst 4.5 % Zins seit 31. Oktober 2015 sowie Fr. 474.45 Verzugszins bis 30. September 2015 erteilt wurde (Urk. 9 = Urk. 13), nach Einsicht in die dagegen fristgerecht (Urk. 11b) am 9. August 2016 erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners (Urk. 12),da mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), wobei Geltendmachung bedeutet, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, da der Gesuchsgegner seine Beschwerde einzig damit begründet, dass er aufgrund seiner Verärgerung über die Flüchtlingspolitik keine Steuern mehr bezahle (Urk. 12), da schon die Vorinstanz erwogen hat, dass dies keine nach Gesetz zulässige Einwendung gegen die definitive Rechtsöffnung sei (Urk. 13 Erwägung 2.4) und der Gesuchsgegner in der Beschwerde nicht dartut, inwiefern diese oder die übrigen

Erwägungen unrichtig sein sollten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da demgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da den Gesuchstellern im Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand entstanden ist, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteienentschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'824.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc