Tax Enforcement Deferral Appeal Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought a deferral of a tax debt enforcement action that had resulted in definitive legal opening based on a final tax assessment, claiming he would settle the debt by selling an inherited rug by the end of October. The court dismissed the appeal because the legal opening procedure only examines the existence of a title for the claim, not the debtor's ability to pay, which is a matter for the execution phase (seizure proceedings); furthermore, the appellant failed to address the lower court's reasoning, rendering the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 90 BGG; Tax Enforcement Deferral Appeal Dismissed for Inadmissibility: The court dismissed the appeal because the legal opening procedure only examines the existence of a title for the claim, not the debtor's ability to pay, which is a matter for the execution phase (seizure proceedings); furthermore, the appellant failed to address the lower court's reasoning, rendering the appeal inadmissible.
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KI-generiertCited in the reasoning section, which justifies not entering into the merits of the appeal because it was deemed inadmissible.
Cited in the reasoning section, which justifies not obtaining a response because the appeal was deemed inadmissible.
Cited in the concluding section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 5. Juli 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2016 (EB160213-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 7. März 2016) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung/Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2014 vom 18. September 2015 (vgl. Urk. 3/2 f.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 457.– nebst Zinsen zu 3 % seit 3. März 2016, für Fr. 10.20 und für die Betreibungskosten sowie die Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 9).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juni 2016 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) hierorts Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei die Steuerschuld bis Ende Oktober 2016 zu stunden (Urk. 8).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er – wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht – vorgesehen habe, die Bundessteuerschuld durch den bei einer geplanten Auktion zu erzielenden Erlös eines wertvollen geerbten Seidenteppichs bis Ende Oktober 2016 vollständig zu begleichen. Er ersuche deshalb um Stundung der Steuerschuld bis Ende Oktober 2016 (Urk. 8).
c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die beantragte Stundung kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gewährt werden. Nur der Kläger hätte der vorliegenden Forderung Stundung gewähren können.
Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).
3. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels der Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 457.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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