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RT160118 • OG ZH RT160118 KI-generiert

Enforcement Against Wrong Entity in Salary Claim Dispute

Geschäftsnummer RT160118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting definitive relief from execution (Rechtsöffnung) for outstanding salary claims, arguing that the entity subject to enforcement was not the same party obligated by the original labor court judgment, as the judgment was against a different company with a similar name and a different location, which had subsequently been liquidated. The appellate court agreed that the lack of identity between the debtor in the enforcement proceeding and the obligated party in the title for relief was a reviewable legal question, even if raised for the first time on appeal, and found no evidence of a legal succession or takeover, thus concluding the premise for granting relief was missing and overturning the lower court's decision to dismiss the execution relief application.

Legislator-Regeste

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Art. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV; Enforcement Against Wrong Entity in Salary Claim Dispute: The appellate court agreed that the lack of identity between the debtor in the enforcement proceeding and the obligated party in the title for relief was a reviewable legal question, even if raised for the first time on appeal, and found no evidence of a legal succession or takeover, thus concluding the premise for granting relief was missing and overturning the lower court's decision to dismiss the execution relief application.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Gleichartigkeit der Forderung juristische Person Schadenersatz in Geld Betreibungsforderung Missbrauch von Lohnabzügen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO

This provision was used to justify the rejection of the application for legal opening because the obligated party in the title for legal opening was not identical to the party being pursued.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to impose the court fees for the first instance and appeal proceedings on the losing party (the applicant).

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to determine the amount of the appeal court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160118-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt

Urteil vom 11. November 2016

in Sachen

A._____ (Schweiz) AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Mai 2016 (EB160094-D)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 3. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016) gestützt auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dielsdorf vom 7. November 2013 (Geschäfts- Nr. AN130004-D) für ausstehenden Lohn definitive Rechtsöffnung für Fr. 48'527.50 nebst Zins zu 5% seit 7. November 2013, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 11; Urk. 12 = Urk. 19).

1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 23. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2):

"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. Mai 2016 (Geschäfts-Nr.:

EB160094-D/U/B-2/cb) vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners/Gesuchstellers vom 8. März 2016 vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. Mai 2016 (Geschäfts-Nr.: EB160094-D/U/B- 2/cb) aufzuschieben.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners/Gesuchstellers, auch für das vorinstanzliche Verfahren."

1.3 Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2016 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 24 S. 2 f.). Innert Frist ging der verlangte Kostenvorschuss ein (Urk. 27). Der Gesuchsteller reichte am 3. und 8. August 2016 eine Stellungnahme ein (Urk. 29; Urk. 31-32/1-4). In der Folge wurde der Beschwerde

gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 mit Verfügung vom 18. August 2016 die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 33).

1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom

26. August 2016 Beschwerde ans Bundesgericht, welche er unter Beilage einer Kopie des Zahlungsbefehls auch hierorts einreichte (Urk. 34; Urk. 35). Mit Urteil vom 30. August 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 37).

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2.1 Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einer Identität zwischen der im Urteil des Arbeitsgerichts Dielsdorf vom 7. November 2013 Verpflichteten und der nun Betriebenen (der Gesuchsgegnerin) ausgegangen sei. Diese liege aber nicht vor. Damit schulde die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller nichts; sie sei nie zu einer Zahlung an diesen verpflichtet worden. Das vom Gesuchsteller eingereichte Urteil (Urk. 3) betreffe eine andere Partei, nämlich die A._____ AG mit Sitz in C._____ und nicht die hier eingeklagte A._____ (Schweiz) AG mit Sitz in D._____. Diese beiden Aktiengesellschaften seien nicht identisch. Die A._____ AG mit Sitz in C._____ sei sodann am 24. September 2014 im Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht worden. Damit sei die im Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Regensdorf in der Betreibung Nr. … genannte nicht identisch mit der mit Urteil des Arbeitsgerichts Dielsdorf vom 7. November 2013 verpflichteten A._____ AG (Urk. 18

S. 3 ff.).

2.2.2 Diese Einwendung bringt die Gesuchsgegnerin zwar erstmals im Beschwerdeverfahren vor, indes sind neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die bereits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig

(BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 4; P. Volkart, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 326 N 5). Bei der vorliegenden Frage, ob der Betriebene der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, darf doch nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner auch tatsächlich Rechtsöffnung erteilt werden (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 180; BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 80 N 29). Damit handelt es sich hierbei um neue rechtliche Vorbringen, welche auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig sind; diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, hat sie doch das Recht ebenso von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Unrecht von der Säumnis der Gesuchsgegnerin bezüglich der mit Verfügung vom 4. April 2016 angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren – wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht (vgl. Urk. 18 S. 5 ff.) – ausging.

2.3.1 Der Gesuchsteller äusserte sich in seiner Eingabe vom 3. August 2016 (Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung) sowie mit seiner Eingabe vom 30. August 2016 zur Identität der mit Urteil des Arbeitsgerichts Dielsdorf vom 7. November 2013 Verpflichteten und der nun betriebenen Gesuchsgegnerin, indem er ausführte, der ehemalige Eigentümer der A._____ AG, E._____, habe das gesamte Vermögen samt ca. fünfundzwanzig Lastwagen auf seine frisch angetraute Ehefrau, F._____, überschrieben. Die A._____ (Schweiz) AG stehe in voller Verantwortung für die Schulden der A._____ AG und hafte auch für diese. Hinter dem Ganzen stehe immer noch E._____, welcher Schulden gemacht und die Mitarbeiter nicht bezahlt habe. Dieser habe mehrere Unternehmen in den Bankrott getrieben, um sich vor der Verantwortung und den Schulden zu drücken (Urk. 29).

2.3.2 Diese Ausführungen bringt der Gesuchsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 7). Entsprechend sind diese Behauptungen aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten. Selbst wenn diese Ausführungen zu berücksichtigen wären, wäre ihnen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – kein Erfolg beschieden.

2.4.1 Aus den Einträgen in den Handelsregistern der Kantone St. Gallen und Zürich ergibt sich Folgendes:

- Die A._____ AG hatte ihren Sitz in C._____ an der …-Strasse …. Als deren Verwaltungsratsmitglieder mit jeweiliger Einzelzeichnungsberechtigung waren im Handelsregister des Kantons St. Gallen E._____ und G._____ eingetragen. Mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2014 wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde in der Folge mit Verfügung des Kreisgerichts See-Gaster vom 6. Juni 2014 mangels Aktiven eingestellt. Schliesslich wurde die Gesellschaft gemäss Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV am 24. September 2014 gelöscht. Eine Fusion oder anderweitig erfolgte Übernahme der A._____ AG durch die A._____ (Schweiz)

AG ergibt sich hieraus nicht.

- Die A._____ (Schweiz) AG wurde am 7. Februar 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und hat ihren Sitz in D._____ an der …-Strasse …. Als einziges Verwaltungsratsmitglied ist dort eine FE._____ (ehemals F._____) eingetragen, welche über Einzelzeichnungsberechtigung verfügt. Ein Hinweis auf Übernahme einer Gesellschaft ergibt sich hieraus nicht, ebenso wenig ein solcher auf eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme.

Damit sind weder Firma noch Sitz identisch und es lässt sich auch nicht auf eine – wie vom Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht – blosse Umfirmierung bzw. einen blossen Sitzwechsel oder eine Übernahme der A._____ AG durch die A._____ (Schweiz) AG schliessen (vgl. Urk. 21/5-6). Selbst wenn E._____ nun ebenfalls – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – für die Gesuchsgegnerin tätig sein sollte, würde dies für sich alleine keine Anspruchsgrundlage dafür darstellen, dass jetzt die Gesuchsgegnerin für die in Betreibung gesetzte Forderung aufzukommen hätte. Zudem ist im Handelsregister des Kantons Zürich E._____ weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin aufgeführt.

2.4.2 Somit ist von einer fehlenden Identität zwischen der im Rechtsöffnungstitel Verpflichteten und der hier Betriebenen auszugehen. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016) ist in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO abzuweisen.

3.1 Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

3.2 Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 500.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels entsprechender Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) ist der vor Vorinstanz noch nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

3.3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Mai 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 wird abgewiesen.

[…]

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[…]."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 34-37, sowie an das Betreibungsamt Regensdorf und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'527.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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