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RT160117 • OG ZH RT160117 KI-generiert

Appeal Admitted Due to Insufficient Substantiation of Challenge to Solidary Obligation Finding

Geschäftsnummer RT160117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on a complaint against a lower court's decision that granted definitive legal recourse based on a signed public deed, where the appellant contested the finding that their obligation constituted a true solidary commitment rather than a subsidiary guarantee or novation. The court reasoned that the appellant merely repeated prior arguments and failed to specifically address the lower court's detailed reasoning regarding the nature of the debt assumption as outlined in the notarized document, rendering the appeal insufficiently substantiated and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 17 OR, Art. 347 lit. b ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Admitted Due to Insufficient Substantiation of Challenge to Solidary Obligation Finding: The court reasoned that the appellant merely repeated prior arguments and failed to specifically address the lower court's detailed reasoning regarding the nature of the debt assumption as outlined in the notarized document, rendering the appeal insufficiently substantiated and thus inadmissible.

Schlagwörter

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Einrede der Verfassungswidrigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ungenügend begründete Rüge mangelnder Solvenznachweis substantiierte Begründung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the applicant for legal remedy.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation for legal costs to the opposing party due to minimal activity in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160117-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 5. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

S.a.r.l. B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur.X2._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Juni 2016 (EB160075-M)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 1. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2016) gestützt auf eine vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unterzeichnete öffentliche Urkunde des Notariats C._____ vom 6. Oktober 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 711'519.70 nebst 5% Zins seit 24. November 2015; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 15 S. 5 = Urk. 18 S. 5).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 21. Juni 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2):

"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2016 (Geschäfts-Nr.

EB160075-M/U) vollumfänglich aufzuheben und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2016) zu verweigern.

2. Eventualiter: Rückweisung an das entsprechende Gericht.

3. Es soll die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2016 (Geschäfts-Nr. EB160075-M/U) aufgeschoben werden.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er-

gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.

2.2 Abgesehen von der Begründung bezüglich des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wiederholt der Gesuchsgegner lediglich und praktisch wörtlich das vor Vorinstanz in seinem Schreiben vom 27. Mai 2016 Ausgeführte (Urk. 17 S. 4 ff. im Vergleich zu Urk. 10 S. 3 ff.), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. So hatte diese ausgeführt, dass es sich bei der Verpflichtung des Gesuchsgegners gemäss der von diesem unterzeichneten öffentlichen Urkunde des Notariats C._____ vom

6. Oktober 2015 um einen Schuldbeitritt handle, mit welchem der Gesuchsgegner eine selbständige, zur Hauptschuld des Schuldners hinzutretende und damit echte solidarische Verpflichtung übernommen habe, der Gesuchsgegner keine subsidiäre, von der Hauptleistung abhängige Verpflichtung übernommen habe, so dass eine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR vorläge, er des Weiteren auch kein abstraktes Schuldversprechen im Sinne von Art. 17 OR abgegeben habe und schliesslich eine Novation von vornherein ausgeschlossen werden könne, da insbesondere aus der Vereinbarung deutlich hervorgehe, dass die Schuld der B1._____ AG gegenüber der Gesuchstellerin durch die Verpflichtung des Gesuchsgegners nicht aufgehoben werde, sondern vielmehr auch diesbezüglich gleichentags eine Schuldanerkennung unterzeichnet worden sei. Sodann genüge der Hinweis auf die gleichentags vor demselben Notar vom Gesuchsgegner persönlich mitunterzeichnete öffentliche Urkunde der B1._____ AG mit Nennung des Rechtsgrundes den Anforderungen von Art. 347 lit. b ZPO (Urk. 18 S. 3 f.). Damit aber fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung und die Beschwerde genügt den vorangehend aufgeführten gesetzlichen Vorgaben nicht. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden.

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 17 und Urk. 19-20/2-7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 711'519.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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