Withdrawal of Appeal and Discontinuation of Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party that had filed an appeal against a lower court order concerning provisional remedies later withdrew that appeal, leading the appellate court to discontinue the proceedings. The court reasoned that the withdrawal of the appeal automatically mandates the discontinuation of the appellate procedure, subsequently ordering that the case be archived, setting the second-instance judicial fee, adjudging the procedural costs to the withdrawing party (to be offset against their deposit), and denying compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal and Discontinuation of Proceedings: The court reasoned that the withdrawal of the appeal automatically mandates the discontinuation of the appellate procedure, subsequently ordering that the case be archived, setting the second-instance judicial fee, adjudging the procedural costs to the withdrawing party (to be offset against their deposit), and denying compensation to the opposing party due to a lack of relevant activity.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the decision to dismiss the appeal proceedings after withdrawal.
Basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the applicant.
Basis for offsetting the court costs against the security deposit paid by the applicant.
Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation due to the applicant's failure.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second instance decision fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 13. Juli 2016
in Sachen
Kanton Graubünden, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen
Erbschaft A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2016 (EB160161-G)
Erwägungen:
1. Am 14. Juni 2016 hatte der Gesuchsteller gegen das vorinstanzliche
Urteil vom 9. Juni 2016 (Urk. 7) eine Beschwerde eingereicht (Urk. 6). Mit Eingabe vom 6. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am 8. Juli 2016, hat er seine Beschwerde zurückgezogen (Urk. 12). Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'524.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 13) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 6 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'524.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 13. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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