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RT160108 • OG ZH RT160108 KI-generiert

Petitioner Withdraws Appeal of Partial Affirmation of Claim, Dismissal and Cost Award Follow

Geschäftsnummer RT160108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner appealed a lower court's decision that granted definitive legal opening for most of a claim based on a criminal order but rejected a small portion concerning a reminder fee; however, the petitioner subsequently withdrew the appeal, leading the higher court to dismiss the proceedings, order the petitioner to pay the second-instance court costs, and deny party compensation to both sides due to the withdrawal and the opposing party's lack of relevant effort.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Petitioner Withdraws Appeal of Partial Affirmation of Claim, Dismissal and Cost Award Follow: Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 19). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Schlagwörter

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Teilklage Rückzug des Rechtsbegehrens Leitverfahren Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

This provision was applied to justify the decision to dismiss the appeal proceedings following its withdrawal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This procedural provision was cited in relation to the decision not to award party compensation for the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This procedural provision was cited in relation to the decision not to award party compensation for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160108-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Juli 2016

in Sachen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Juni 2016 (EB160572-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. Juni 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich

7 (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl vom

8. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.-- nebst 5 % Zins seit

23. November 2015 sowie Fr. 230.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 14).

b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 13).

c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am

15. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 19). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 18. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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