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RT160106 • OG ZH RT160106 KI-generiert

Discretionary Appeal of Partial Enforcement Denied Due to Withdrawal

Geschäftsnummer RT160106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought enforcement of a payment based on a criminal penalty order. The lower court granted partial enforcement, rejecting a fee. The requesting party appealed this specific rejection. However, the requesting party subsequently withdrew their appeal. The appellate court dismissed the proceedings because the appeal was withdrawn and ordered the withdrawing party to pay costs, denying any party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Discretionary Appeal of Partial Enforcement Denied Due to Withdrawal: The lower court granted partial enforcement, rejecting a fee. The requesting party appealed this specific rejection. However, the requesting party subsequently withdrew their appeal. The appellate court dismissed the proceedings because the appeal was withdrawn and ordered the withdrawing party to pay costs, denying any party compensation.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Zahlungsbefehl strafrechtliche Sanktion Rückzug des Betreibungsbegehrens richterliches Ermessen nicht geleisteter Kostenvorschuss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to dismiss the appeal because the applicant withdrew it.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the applicant legal costs due to their failure in the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to deny the respondent legal costs as they had no relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160106-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Juli 2016

in Sachen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso, gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Mai 2016 (EB160590-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich

11 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl vom

12. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.-- nebst 5 % Zins seit 27. November 2015 sowie Fr. 40.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 8).

b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 10. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 7).

c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am

15. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 13). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 18. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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