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RT160092 • OG ZH RT160092 KI-generiert

Late Tax Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Excusable Delay

Geschäftsnummer RT160092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's appeal because it was filed after the deadline. The party claimed a leg injury and subsequent health issues prevented them from filing on time, but they failed to provide sufficient evidence to show they bore no or only slight fault for the delay, nor did they demonstrate that their request for reinstatement of the deadline was timely filed after the impediment ceased. Consequently, the appeal was not considered, and the original decision to grant legal relief for outstanding taxes was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 149 ZPO; Late Tax Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Excusable Delay: The party claimed a leg injury and subsequent health issues prevented them from filing on time, but they failed to provide sufficient evidence to show they bore no or only slight fault for the delay, nor did they demonstrate that their request for reinstatement of the deadline was timely filed after the impediment ceased. Consequently, the appeal was not considered, and the original decision to grant legal relief for outstanding taxes was upheld.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe unverschuldete Säumnis Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Forderungseingabe Steuervorbescheid Ablauf der gesetzlichen Frist Rechtöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to set the decision fee for the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision was used to waive the calling for a statement of response from the opposing party due to the appeal being manifestly inadmissible.

Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO

This provision was used to reject the applicant's request for restoration of the appeal period due to insufficient justification of no or only slight fault.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

This provision was cited in relation to the missed appeal deadline.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160092-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M.Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 22. Juni 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. März 2016 (EB160038-K)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 11. März 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2015) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Winterthur vom 3. Juli 2015 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 10. Juli 2015 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 382.25 nebst 4.5% Zins seit 15. Dezember 2015, Fr. 14.10 (1.5% Ausgleichszins auf Fr. 1'449.65 ab 1. Oktober 2014 bis 10. Juli 2015 abzüglich 1.5% Ausgleichszins auf Fr. 1'067.40 ab 12. August 2014 bis 30. September 2014), Fr. 11.60 (4.5% Verzugszins auf Fr. 1'149.65 ab 11. August 2015 bis 14. Oktober 2015), Fr. 8.50 (4.5% Verzugszins auf Fr. 1'149.65 ab 15. Oktober 2015 bis 14. Dezember 2015) sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 12 S. 8 = Urk. 9 S. 8).

1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (Datum Poststempel: 25. Mai 2016, eingegangen am 26. Mai 2016) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11).

2.1 Das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2016 wurde der Gesuchsgegnerin am 18. März 2016 zugestellt (Urk. 10). Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 12 S. 8) am Dienstag, den 29. März 2016 (Art. 142 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde erst am 25. Mai 2016 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), hat sie die Frist zum Erheben einer Beschwerde verpasst.

2.2 Wie erwähnt, hat die Gesuchsgegnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht (Urk. 11). Gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem

Termin erneut vorladen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gleichzeitig hat die säumige Partei nach der hier geltenden Verhandlungsmaxime die für die Glaubhaftmachung erforderlichen Beweismittel einzureichen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 148 N 11). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs beträgt

10 Tage seit Wegfall des Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

2.3.1 Die Gesuchsgegnerin ersucht um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist mit der Begründung, dass sie aufgrund einer zwei Tage vor Urteilszustellung erlittenen Beinverletzung das Urteil zwar in Empfang genommen, aufgrund der Schmerzen jedoch zur Seite gelegt habe. Ein paar Tage später habe sie erneut den Arzt aufsuchen müssen, da ihr Hals steinhart gewesen sei und sie nichts mehr habe essen können; sie leide seit 1986 an einer Schilddrüsenunterfunktion (Urk. 11).

2.3.2 Damit legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, inwiefern sie am Verpassen der Rechtsmittelfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass sie an gesundheitlichen Problemen leide und zum Arzt habe gehen müssen, ohne jedoch diese gesundheitlichen Beschwerden und deren Dauer näher zu substantiieren und zu belegen. Ebenso wenig führte sie aus, aus welchen Gründen es ihr nicht hätte möglich sein sollen, einen Stellvertreter zur Besorgung ihrer Post während ihrer Unpässlichkeit zu organisieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus welchem ersichtlich ist, dass es ihr aufgrund der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, einen solchen Stellvertreter zum Verfassen der Beschwerde und Einreichen derselben innert Frist zu organisieren. Damit kann aber nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Überdies zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, dass die Frist zur Einreichung des Gesuchs von 10 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes vorliegend eingehalten wurde. Aus diesen Gründen kann die Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO); das Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann auf eine Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden.

2.4 Damit ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. Demgemäss ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, Urk. 13, Urk. 14/1-8 und Urk. 14/10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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