Enforcement of Court Costs Upheld Despite Appeal and Requests for Stay and Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a decision that granted definitive relief for the enforcement of a prior, final judgment regarding CHF 800 in court costs, while also rejecting requests to suspend the proceedings pending the outcome of a separate criminal investigation and to grant free legal aid. The court reasoned that a stay was inappropriate because the enforcement action was independent of any other proceeding, the appeal was not fully reasoned within the statutory deadline, and the request for free legal aid was denied because the underlying legal position against the cost enforcement was deemed hopeless, as it sought to re-litigate the merits of the initial cost assessment which is impermissible in relief proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Court Costs Upheld Despite Appeal and Requests for Stay and Legal Aid: The court reasoned that a stay was inappropriate because the enforcement action was independent of any other proceeding, the appeal was not fully reasoned within the statutory deadline, and the request for free legal aid was denied because the underlying legal position against the cost enforcement was deemed hopeless, as it sought to re-litigate the merits of the initial cost assessment which is impermissible in relief proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited in the dispositive to order the costs of the appeal proceedings against the unsuccessful party.
Cited in the reasoning section concerning the refusal of party compensation, which leads to the final order (Point 5).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss und Urteil vom 3. Juni 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2016 (EB160283-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Entscheid vom 2. Mai 2016 trat das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf das Ausstandsgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und erteilte dem Gesuchsteller – für ausstehende Gerichtskosten – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 24. September 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 14 = Urk. 18).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 17. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Anträge (Urk. 17 S. 9 f.):
"a). Das Obergericht des Kantons Zürich berücksichtigt bei seinem Entscheid den von A._____ erwarteten Untersuchungsentscheid in der Sache "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" der Bundesanwaltschaft und beschliesst einen Stillstand des Beschwerdeverfahrens.
b) Der ablehnende Entscheid des Bezirksrichters (Entscheid Punkt 3) für eine unentgeltliche, beratende und unterstützende Rechtsanwältin wird aufgehoben und die Rechtshilfeverweigerung eingestellt. Das Obergericht stimmt der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsanwältin im Sinne des gestellten Antrags an das Bezirksgericht Zürich zu.
c) A._____ wird ausreichend Zeit eingeräumt das weitere Vorgehen im Beschwerdeverfahren mit einer unentgeltlichen, beratenden und unterstützenden Rechtsanwältin zu besprechen.
d) Im Sinne von Buchstaben b) und c) werden vor der Möglichkeit die Angelegenheit mit einer Rechtsanwältin zu besprechen daher in dieser Beschwerdeschrift keine weiteren Anträge gestellt oder vorweggenommen. Folgerichtig werden Begründungen und Anträge gegen den Entscheid des Bezirksrichters, Entscheid Punkte 1, 2, 4, 5, 6, 7, vom Beschwerdeführer später eingereicht."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Ein Verfahren kann sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geht es einzig um die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juli 2014, mit welchem die
Gerichtskosten von Fr. 800.-- dem Gesuchsgegner auferlegt worden waren (Urk. 3/1). Eine inhaltliche Überprüfung und Neubeurteilung jenes Entscheids ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich. Daher hätte ein allfälliger Untersuchungsentscheid zu "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners (Beschwerdeantrag a) ist daher abzuweisen.
b) Der angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2016 wurde dem Gesuchsgegner am 9. Mai 2016 zugestellt (Urk. 15/1). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) lief demgemäss am 19. Mai 2016 ab (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist ist die Beschwerde vollständig begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); nach Ablauf der Frist eingereichte Ergänzungen etc. sind wegen Verspätung unbeachtlich. Als vom Gesetz vorgegebene Frist kann sie sodann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Einräumung von zusätzlicher Zeit (d.h. Fristerstreckung) zur Besprechung des weiteren Vorgehens (Beschwerdeantrag c) ist daher nicht möglich.
c) Der Gesuchsgegner ficht offensichtlich die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4-7 an, will jedoch konkrete Anträge und entsprechende Begründungen erst später einreichen (Beschwerdeantrag d). Da solche späteren Vorbringen, wie dargelegt (vorstehend Erwägung 2.b), nicht mehr berücksichtigt werden können, ist insoweit mangels konkreter Anträge und Begründungen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunkts ab. Der Gesuchsgegner habe keine rechtserheblichen Argumente vorgetragen (Tilgung, Stundung oder Verjährung) und keine Unterlagen eingereicht, welche die Vollstreckung in Frage stellen würden; solche seien auch nicht ersichtlich (Urk. 18 S. 8). In seiner Beschwerde stellt der Gesuchsgegner diese
Erwägungen nicht in Frage. Im Gegenteil bringt er vor, seine Motivation bestehe kaum darin, die Bezahlung von Fr. 800.-- abzuwenden; vielmehr solle sein Vorgehen zu einer Anklage gegen die Verantwortlichen von Staatsverbrechen führen (Urk. 17 S. 2). Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat eine Partei einen An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht schon dann, wenn sie mittellos ist und eines Rechtsbeistands bedarf, sondern als weitere (kumulative) Voraussetzung dürfen ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein (Art. 117 lit. b ZPO; was entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners in Urk. 6B S. 3 auch nicht im Widerspruch zu, sondern im Einklang mit Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV steht). Da nach dem Gesagten das Rechtsbegehren des Gesuchsgegners auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs als aussichtslos anzusehen ist, erfolgte die vorinstanzliche Abweisung seines Armenrechtsgesuchs zu Recht.
Damit ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erwägung 2.c).
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsgegner hat implizit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeantrag c). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen und erkannt:
1. Die Gesuche des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, um Fristerstreckung für die Beschwerdeeinreichung und um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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