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RT160081 • OG ZH RT160081 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Collection Authorization Case

Geschäftsnummer RT160081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision granting definitive debt collection authorization for a sum of Fr. 6'286.50 plus interest, because the appellant filed the appeal one day late, as the ten-day deadline, beginning the day after receiving the decision, expired the day prior to filing, rendering the appeal inadmissible under procedural rules. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been timely, the appellant's arguments regarding their inability to pay were irrelevant in debt collection authorization proceedings, which only determine the existence of a title for the claim, not the debtor's ability to satisfy the debt.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Collection Authorization Case: 6'286.50 plus interest, because the appellant filed the appeal one day late, as the ten-day deadline, beginning the day after receiving the decision, expired the day prior to filing, rendering the appeal inadmissible under procedural rules. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been timely, the appellant's arguments regarding their inability to pay were irrelevant in debt collection authorization proceedings, which only determine the existence of a title for the claim, not the debtor's ability to satisfy the debt.

Schlagwörter

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Inkasso verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Konkursbegehren verspätete Gebührenzahlung Standby Letter of Credit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section for imposing costs on the appellant, which is reflected in the dispositive order 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section for denying party compensation, which is reflected in the dispositive order 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 4. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Amt für Jugend und Berufsberatung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2016 (EB160401-L)

Erwägungen:

1.a) Mit Urteil vom 21. April 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'286.50 zuzüglich Zins (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 10. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 11).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.a) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid entspricht (Urk. 12 S. 4, Dispositiv-Ziffer 5). Der Gesuchsgegner nahm das angefochtene Urteil am 29. April 2016 entgegen (Urk. 10b). Die Beschwerdefrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 30. April 2016, und endete am 9. Mai 2016.

b) Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerdeschrift am

10. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 11). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, würde der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid nicht durchdringen. Wie ihm bereits mehrfach vom Amt für Jugend und Berufsberatung mitgeteilt wurde (Urk. 3/8, Urk. 3/12), wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Nicht entscheidend ist, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen

sein (Art. 92 und 93 SchKG). Es kann hierzu auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 3 E. 2.4).

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'286.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'286.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: kt