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RT160080 • OG ZH RT160080 KI-generiert

Respondent's Standing to Appeal Security Deposit Order

Geschäftsnummer RT160080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a debt collection matter, the lower court ordered the applicant to pay a security deposit of Fr. 300 within ten days for the filing fee. The respondent then filed an appeal against this order, requesting the dismissal of the debt collection proceedings. The appellate court dismissed the appeal because the respondent was not obligated to pay the security deposit, as the order was directed at the applicant, meaning the respondent suffered no disadvantage and therefore lacked standing to appeal, leading the court to refrain from imposing costs for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 LTF; Respondent's Standing to Appeal Security Deposit Order: 300 within ten days for the filing fee. The respondent then filed an appeal against this order, requesting the dismissal of the debt collection proceedings. The appellate court dismissed the appeal because the respondent was not obligated to pay the security deposit, as the order was directed at the applicant, meaning the respondent suffered no disadvantage and therefore lacked standing to appeal, leading the court to refrain from imposing costs for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl Gebührenerhebung unbezahlte Mietkaution Sicherheitsleistung Recht zur Hinterlegung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders (1-4), it is implied by the structure of the final paragraph which discusses appealability to the Federal Supreme Court based on BGG articles, and the general framework for appeal costs under BGG/LTF.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders (1-4), it is implied by the structure of the final paragraph which discusses appealability to the Federal Supreme Court based on BGG articles, and the general framework for legal aid under BGG/LTF.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 17. Mai 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. April 2016 (EB160150-D)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei abzuweisen (Urk. 1).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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