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RT160074 • OG ZH RT160074 KI-generiert

Social Security Contribution Claim Confirmation on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT160074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court correctly granted definitive legal remedy for the social security contribution claim based on a binding contribution assessment, as the debtor failed to appear at the scheduled hearing after their request for postponement was denied. The appellate court dismissed the appeal because the debtor failed to credibly prove the necessity for postponing the hearing, citing ongoing, unpostponable contract negotiations without providing supporting documentation, and further noted that the debtor's financial status is irrelevant to the legal remedy proceedings, which only confirm the enforceability of the title, not the ability to pay.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Social Security Contribution Claim Confirmation on Procedural Grounds: The appellate court dismissed the appeal because the debtor failed to credibly prove the necessity for postponing the hearing, citing ongoing, unpostponable contract negotiations without providing supporting documentation, and further noted that the debtor's financial status is irrelevant to the legal remedy proceedings, which only confirm the enforceability of the title, not the ability to pay.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Beitragsforderung Sozialversicherungsverfahren Beitragsverfügung Weiterausrichtung von Leistungen finanzielle Unterstützung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appeal costs against the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with the denial of party compensation due to the appellant's loss.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160074-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. A.H. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 18. Mai 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. März 2016 (EB160241-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. März 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 20. November 2015) – gestützt auf deren Beitragsverfügung für Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'692.75 nebst 5 % Zins seit 18. November 2015; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen und die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 21. April 2016 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1,

S. 2):

"Ich beantrage, das das Urteil aufgehoben wird und eine neue Verhandlung angesetzt wird."

"Ich beantrage hiermit meine Beschwerde statt zu geben und das Urteil aufzuheben. Sowie die Möglichkeit die Forderung mit der SVA Zürich bilateral zu behandeln."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe am 10. März 2016 ein Verschiebungsgesuch für die Verhandlung vom 15. März 2016 gestellt, welches am 11. März 2016 abgewiesen worden sei. Der Gesuchsgegner sei weder zur Verhandlung erschienen noch habe er sich schriftlich geäussert, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ihre Beitragsverfügung vom 29. April 2015, mit welcher der Gesuchsgegner für das Jahr 2012 zur Zahlung von Fr. 14'882.60 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar und stelle für die Beitragsforderung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Hauptforderung samt Zinsen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden. Für die

ebenfalls geltend gemachte Mahngebühr liege dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb diesbezüglich keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sein Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung hätten Vertragsverhandlungen für einen für sein Architekturbüro enorm wichtigen Grossauftrag abgeschlossen werden müssen, welche nicht hätten verschoben werden können. Er habe nur um eine Woche Verschiebung ersucht. Durch die Abweisung des Verschiebungsgesuchs sei ihm nicht ermöglicht worden, seine finanzielle Lage und diejenige des Architekturbüros zu erörtern, noch eine tragbare Vereinbarung zur Tilgung einzugehen. Die Vorinstanz weise zwar auf die Möglichkeit der schriftlichen Äusserung hin, doch habe er nicht gewusst, was er hätte äussern sollen; er sei juristischer Laie. Es sei schliesslich seine Pflicht, durch jenen Vertragsabschluss den finanziellen Schaden zu minimieren, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können (Urk. 1 S. 1 f.).

d) Eine Verhandlung kann auf Gesuch verschoben werden, wenn zureichende Gründe vorliegen (Art. 135 ZPO). Dabei ist im Rechtsöffnungsverfahren als besonders raschem Verfahren ein strenger Massstab anzulegen, was die genügenden Gründe betrifft. Das Vorliegen solcher Gründe muss sodann glaubhaft gemacht, d.h. soweit möglich belegt werden; ein geltend gemachter Grund, der nicht belegt wird, obwohl dies möglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht und stellt damit keinen zureichenden Grund für eine Verschiebung dar. Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen, weil es in keiner Weise belegt war (Urk. 6). Terminvereinbarungen mit Geschäftspartnern können jedoch im Allgemeinen problemlos belegt werden und der Gesuchsgegner macht

nicht geltend, dass und wieso dies hier nicht möglich gewesen wäre. Es bleibt so auch offen, ob sich die beiden Termine (Gerichtsverhandlung und Vertragsabschluss) überhaupt überschnitten haben (beide dauern nicht den ganzen Tag). Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Abweisung des Verschiebungsgesuchs zu Recht erfolgt.

Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Entscheidgründe enthält die Beschwerde nicht. Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die von ihm beabsichtigte Darlegung seiner finanziellen Lage und derjenigen seines Architekturbüros keinen Einfluss auf die Rechtsöffnung gehabt hätte; im Rechtsöffnungsverfahren kann nämlich nicht geprüft werden, ob und inwieweit eine Schuld bezahlt werden kann, sondern dies wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Im Übrigen steht es dem Gesuchsgegner auch nach erteilter Rechtsöffnung frei, mit der Gesuchstellerin bilateral eine Vereinigung zur Tilgung zu schliessen.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'692.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'692.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jc