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RT160070 • OG ZH RT160070 KI-generiert

Appeal Dismissed: Alimony Subsidy Recovery Clearance Upheld

Geschäftsnummer RT160070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision which had granted definitive legal clearance for the recovery of overpaid alimony subsidies, based on a final and enforceable decision from the guardianship authority. The challenging party argued against the enforcement, citing an alleged agreement with her ex-husband regarding repayment and claiming current financial inability to pay. The court reasoned that definitive legal clearance only confirms the existence of the debt based on a prior conclusive title, and thus the court cannot re-examine the merits of the claim or consider the debtor's lack of funds, as the latter is a matter for the subsequent execution proceedings (like seizure) and not a legally admissible defense against definitive legal clearance under the relevant enforcement law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Alimony Subsidy Recovery Clearance Upheld: The challenging party argued against the enforcement, citing an alleged agreement with her ex-husband regarding repayment and claiming current financial inability to pay. The court reasoned that definitive legal clearance only confirms the existence of the debt based on a prior conclusive title, and thus the court cannot re-examine the merits of the claim or consider the debtor's lack of funds, as the latter is a matter for the subsequent execution proceedings (like seizure) and not a legally admissible defense against definitive legal clearance under the relevant enforcement law.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Subvention Pfändung von Guthaben Einziehung von Forderungen Vollstreckungsentscheid vormundschaftliche Angelegenheit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The losing party (Gesuchsgegnerin) was ordered to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded due to the losing party's status and the winner's lack of relevant expenses.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 12. Mai 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Februar 2016 (EB150427-D)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 23. Februar 2016 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015) – gestützt auf einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ betreffend zuviel ausbezahlte Alimentenbevorschussung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'985.-- nebst Zins zu

5 % seit 9. Dezember 2012; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 15).

b) Am 18. April 2016 hat die Gesuchsgegnerin rechtzeitig (Urk. 12/2) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 14):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei keine Rechtsöffnung zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist zwar nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet. Nachdem diese aber an die Beschwerdeinstanz gerichtet ist und die Gesuchsgegnerin darin ersucht, "die Angelegenheit nochmals zu überprüfen" (Urk. 14), ist sie als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Verweigerung der Rechtsöffnung entgegenzunehmen.

3 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 23. Oktober 2012 (womit die Gesuchsgegnerin zur Rückzahlung der zuviel ausbezahlten Alimentenbevorschussung von insgesamt Fr. 9'350.-- verpflichtet worden war; Urk. 5). Dieser bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung von Fr. 8'985.-- nebst Zins zu

5 % seit 9. Dezember 2012. Die Gesuchsgegnerin habe einerseits Tilgung durch Verrechnung geltend gemacht und andererseits, dass sie über keinerlei finanzielle Mittel zur Zahlung der Forderung verfüge. Ein Verrechnungsanspruch sei jedoch

trotz Aufforderung zur Einreichung von Urkunden nicht belegt worden; damit liege keine Tilgung vor. Die Einwendung der fehlenden finanziellen Mittel könne sodann die Rechtsöffnung nicht verhindern; dies wäre in einem allfälligen Pfändungsverfahren zu prüfen. Daher sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Auch die Zinsforderung sei ausgewiesen (Urk. 3 S. 3 ff.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerde nicht dar, welche der vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollten. Sie macht geltend, das Jugendamt C._____ ZH habe ihr gesagt, mit der Alimentenbevorschussung würde sie wenigstens das Minimum für ihre Kinder bekommen, und wenn später etwas zurückzuzahlen sei, würden die Ämter dies mit ihrem Ex-Ehemann regeln. Sie und ihr (heutiger) Ehemann würden schon am Existenzminimum leben; es sei ihr absolut nicht möglich, diesen Betrag je zurückzuzahlen (Urk. 14).

d) Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, Rückzahlungen seien mit ihrem Ex-Ehemann zu regeln, geltend machen will, dass die Forderung gegen sie gar nicht rechtens sei, dringt sie damit nicht durch. Denn beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels – vorliegend: die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Vormundschaftsausschusses B._____ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 5) – darf das Rechtsöffnungsgericht nicht (noch einmal) prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht; diese Prüfung ist bereits im Verfahren erfolgt, welches zum definitiven Rechtsöffnungstitel geführt hat.

Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie habe kein Geld, um die betriebene Forderung zu bezahlen, dringt sie damit auch nicht durch. Denn dies ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kein vom Gesetz zugelassener Ein-

wand (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG: zugelassene Einwendungen sind Tilgung, Stundung oder Verjährung). Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 15 S. 5 Erwägung 2.5), wird die Frage, ob die Gesuchsgegnerin über genügend finanzielle Mittel verfügt, erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'985.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'985.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jc