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RT160065 • OG ZH RT160065 KI-generiert

Execution Application Dismissed Due to Lack of Creditor Standing and Inadmissible New Evidence

Geschäftsnummer RT160065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a writ of execution based on a definitive loss certificate from 2010, which named a different entity as the creditor, leading the lower court to dismiss the request because the applicant lacked the requisite creditor standing under the relevant enforcement law. On appeal, the applicant introduced evidence of a subsequent asset transfer to support its claim, but the appellate court disallowed the contractual evidence as new matter inadmissible in appeal proceedings; although the court considered public registry entries showing the asset transfer, it reasoned that since the original creditor entity remained active and it was unclear whether the transferred assets included the debt in question, the initial court correctly found that the applicant could not enforce the debt based on the original loss certificate, thus affirming the dismissal of the writ of execution.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 69 Abs. 1 FusG, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Execution Application Dismissed Due to Lack of Creditor Standing and Inadmissible New Evidence: On appeal, the applicant introduced evidence of a subsequent asset transfer to support its claim, but the appellate court disallowed the contractual evidence as new matter inadmissible in appeal proceedings; although the court considered public registry entries showing the asset transfer, it reasoned that since the original creditor entity remained active and it was unclear whether the transferred assets included the debt in question, the initial court correctly found that the applicant could not enforce the debt based on the original loss certificate, thus affirming the dismissal of the writ of execution.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Betreibungsforderung Vermögensübertragung Abberufung des Willensvollstreckers Neuanmeldung Konkursliquidation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the applicant based on this provision.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee.

Art. 322 ZPO

Cited as a basis for deciding not to obtain a response from the opponent because the appeal was obviously unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited as a basis for deciding not to obtain a response from the opponent because the appeal was obviously unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 6. Juli 2016

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. März 2016 (EB160024-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Begehren, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016), für Fr. 25'226.75 und Fr. 168.60 Kosten Zahlungsbefehl, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.).

Mit Urteil vom 23. März 2016 wies die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung vollumfänglich ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 14).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 5. April 2016 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr Rechtsöffnungsbegehren sei vollständig gutzuheissen (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde der Gesuchstellerin Nachfrist angesetzt, um die Beschwerdeschrift vom 5. April 2016 durch gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnen zu lassen (Urk. 17). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom

25. April 2016 innert Frist nach (Urk. 18).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, da der Gesuchstellerin eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG fehle. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den definitiven Verlustschein vom 31. März 2010 (unter Hinweis auf Urk. 3/1). Der Verlustschein weise die C._____ AG als Gläubigerin auf (Firmennummer CHE-... im HR-Zürich). Dementsprechend sei einzig diese zur Rechtsöffnung berechtigt. Gesuchstellerin im vorliegenden Fall sei jedoch die A._____ AG (unter Hinweis auf Urk. 4, Firmennummer CHE-... im HR-Zürich), welche keine

Gläubigerstellung im Verlustschein habe. Die Gesuchstellerin könne somit gestützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen (Urk. 14 S. 3 E. 2.2).

Die Gesuchstellerin führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, dass bei der C._____ AG eine Vermögensübertragung stattgefunden habe. Dies sei aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Vermögensübertragungsvertrag sowie dem SHAB-Auszug betreffend die Mutation ersichtlich (Urk. 18, siehe auch Urk. 13).

c) Die Gesuchstellerin reicht den Vermögensübertragungsvertrag vom

26. März 2013 (Urk. 16/1) erstmalig im Beschwerdeverfahren ein, weshalb dieser aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Es kann diese von Amtes wegen berücksichtigen (BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007, E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn die Gesuchstellerin den SHAB-Auszug betreffend die geltend gemachte Mutation (Urk. 16/2) erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gab, ist dieser aufgrund der Notorietät der Eintragungen im Handelsregister im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

d) Aus dem vorgelegten Verlustschein vom 31. März 2010 geht hervor, dass es sich bei der "D._____" um eine Geschäftsbezeichnung der "C._____ AG" handelt (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Die "C._____ AG" ist im Handelsregister aktuell nach wie vor als aktive juristische Person eingetragen. Aus dem entsprechenden Auszug des Handelsregisters geht zwar hervor, dass 2013 eine Vermögensübertragung auf die Gesuchstellerin stattgefunden hat, es ist jedoch davon auszugehen, dass lediglich Teile ihres Vermögens mit Aktiven und Passiven auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. Art. 69 Abs. 1 FusG), da die "C._____ AG" weiterhin als eigenständige Unternehmung im Handelsregister erscheint. Aus dem Handelsregistereintrag geht zudem nicht hervor, ob von der Übertragung auch der Bereich

mit der Geschäftsbezeichnung "D._____" und die durch den Verlustschein (Urk. 3/1) verurkundete Forderung betroffen waren. Somit hat die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin zu Recht entschieden, dass die Gesuchstellerin gestützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen kann.

Einzuräumen ist, dass die Gesuchstellerin ursprünglich Rechtsöffnung "gemäss der beiliegenden [zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abgeschlossenen] Vereinbarung vom 6. Juli 2014" (Urk. 3/2) verlangte (Urk. 1). Weder machte die Gesuchstellerin zum Inhalt dieser Abzahlungsvereinbarung weitere Ausführungen, noch ging die Vorinstanz darauf ein, was von der Gesuchstellerin mit keinem Wort beanstandet wird, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch im Weiteren setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 16/1-4 und 18 sowie von Kopien der Urk. 13 und 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'226.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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