Appeal Dismissed for Untimely Filing of Debt Enforcement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that granted provisional debt enforcement based on outstanding rent, because the appeal was filed late, as the ten-day statutory deadline following notification of the lower court's decision had expired before the filing date. Furthermore, the court refused to entertain the appellant's request for an extension of time to file a formal appeal, reasoning that statutory deadlines are not subject to extension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Debt Enforcement Challenge: Furthermore, the court refused to entertain the appellant's request for an extension of time to file a formal appeal, reasoning that statutory deadlines are not subject to extension.
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KI-generiertCited in the dispositive for denying cost allocation to the respondent due to lack of relevant expenses.
Cited in the dispositive for denying cost allocation to the respondent due to lack of relevant expenses.
Implicitly confirmed by the reasoning in consideration 2.d. that statutory deadlines cannot be extended, which justifies the non-admission of the appeal.
Cited in consideration 1.c. which supports the decision not to request a response, leading to the decision not to entertain the appeal.
Cited as part of the legal basis (Art. 321 Abs. 2 ZPO in conjunction with it) establishing the deadline whose expiry led to the non-admission of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 6. April 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Januar 2016 (EB160005-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 28. Januar 2016 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 27. November 2015) – gestützt auf einen Mietvertrag vom 23. Mai 2013 – für ausstehende Mietzinsen und Pauschalnebenkosten für Mai 2013 bis September 2013 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2014 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13 = Urk. 17).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 21. März 2016 Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 16):
"1 That the Obergericht des Kantons Zurich Court allows me grace period by 30 days to lodge with the development of the appeal."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in englischer Sprache abgefasst (Urk. 16). Die Amtssprache des Kantons Zürich ist jedoch die deutsche Sprache (Art. 129 ZPO; Art. 48 KV). Auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung dieses Mangels kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.
b) Die Eingabe des Beschwerdeführers ist mit "Regarding: Complaint over Bezirksgericht Meilen decisions concerning the provisional right opening" bezeichnet (Urk. 16), mithin ausdrücklich als Beschwerde, und nicht etwa als Aberkennungsklage. Sie ist entsprechend als Beschwerde entgegenzunehmen.
c) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 1. März 2016 zugestellt (Urk. 14/1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Entscheid-Ziffer 8) korrekt dargelegt wurde.
Die Frist lief demzufolge am 11. März 2016 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 21. März 2016 (Briefumschlag bei Urk. 16) und die Beschwerde ist am
22. März 2016 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 16). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
d) Inhaltlich umfasst die Beschwerde einzig ein Gesuch um Erstreckung der Frist, um eine Berufung ("appeal") einzureichen (Urk. 16). Sowohl die Frist für eine Aberkennungsklage, wie auch die Frist für eine Beschwerde sind gesetzliche Fristen (Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 2 ZPO). Solche gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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