Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT160050 • OG ZH RT160050 KI-generiert

Improper Appeal Raising Matters Beyond Appellate Jurisdiction

Geschäftsnummer RT160050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement proceeding seeking definitive legal authorization for tax claims, the debtor filed a document labeled as an appeal against the lower court's procedural order setting a deadline for a written statement, but this filing improperly contained requests for legal aid and a provisional statement on the merits, which are matters outside the appellate court's jurisdiction. Consequently, the appellate court declined to entertain the appeal because the appellant raised no actual objections to the challenged lower court order, as the substance of the filing belonged before the court of first instance.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 52 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 72 ff. BGG; Improper Appeal Raising Matters Beyond Appellate Jurisdiction: Consequently, the appellate court declined to entertain the appeal because the appellant raised no actual objections to the challenged lower court order, as the substance of the filing belonged before the court of first instance.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verneinung der Zuständigkeit prozessleitende Verfügungen Forderungseingabe Steuerschulden unentgeltliche Rechtspflege Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 1c) for the decision to dispense with receiving a response to the appeal, although the main ground for non-admission is found in Art. 52 ZPO implicitly or through procedural context.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3b) regarding the decision not to award party compensation for the appealing party due to their loss.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3b) regarding the decision not to award party compensation for the appealing party due to their loss.

Art. 52 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3c) to justify sending a copy of the documents to the lower court.

Art. 93 BGG

Cited in the concluding section to characterize the decision as an interlocutory decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the concluding section to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the concluding section to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding section to indicate the applicable formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the concluding section regarding the rules applicable to the calculation of time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Februar 2016 (EB160064-G)

Erwägungen:

1. a) Am 24. Februar 2016 hatten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Gesuch gestellt, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 2. September 2015) für Staatsund Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'173.40 nebst 4.5 % Zins seit 29. August 2015, Fr. 155.10 (Zins auf Steuernachforderung) und Fr. 124.65 (Verzugszins bis 28. August 2015) zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen (Vi- Urk. 4 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. März 2016 fristgerecht (Vi- Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2):

"Deswegen ersuche ich Sie mir eine unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren, dem Begehren der Gesuchstellerin nicht nach zu kommen. Zu verfügen, dass die Forderung der Gesuchstellerin per sofort für 12 Monate gestundet werden ohne Zinsen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gesuchstellerin hat ihre Eingabe ausdrücklich als Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung bezeichnet. Inhaltlich stellt diese Eingabe jedoch einerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung dar und andererseits eine – wohl: provisorische – Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren. Beides ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern bei der Vorinstanz; die Rechtsmittelinstanz ist dafür sachlich nicht zuständig. In der Beschwerdeschrift werden denn auch keinerlei Beanstandungen gegen die angefochtene Verfügung erhoben (Urk. 1). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Da die Beschwerdeschrift, wie erwähnt, Begehren enthält, welche bei der Vorinstanz anzubringen sind (vorstehend Erw. 2), ist das Doppel der Vorinstanz zuzustellen (Art. 52 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'173.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc