Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT160049 • OG ZH RT160049 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer RT160049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the reversal of a lower court's decision to grant provisional legal authorization for debt collection proceedings initiated by the respondent for an amount of CHF 18,454.30 plus interest, following the appellant's objection to the payment order. The appellate court, finding that the appellant had unequivocally and unconditionally withdrawn the appeal, decided to dismiss the appeal procedure, ruling that the party who withdraws an appeal is deemed the losing party in the appeal proceedings, thus ordering the appellant to bear the second-instance court costs of CHF 750, to be offset against the advance payment made, and denying the winning respondent's claim for party compensation because it was not professionally represented and failed to substantiate any necessary expenses or grounds for an allowance.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 Satz, Art. 107 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 111 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Due to Withdrawal and Cost Allocation: The appellate court, finding that the appellant had unequivocally and unconditionally withdrawn the appeal, decided to dismiss the appeal procedure, ruling that the party who withdraws an appeal is deemed the losing party in the appeal proceedings, thus ordering the appellant to bear the second-instance court costs of CHF 750, to be offset against the advance payment made, and denying the winning respondent's claim for party compensation because it was not professionally represented and failed to substantiate any necessary expenses or grounds for an allowance.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Rückzugsfiktion Kostenverlegung Inkasso Abschlagszahlung Unkosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO

This procedural rule is analogously applied to determine the Appellant (who withdrew the appeal) as the losing party for cost allocation.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning concerning the offsetting of the judicial fee against the deposit made by the Appellant.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited to determine the amount of the judicial fee.

Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the reasoning regarding the scope of party compensation, specifically mentioning the cost of professional representation (though ultimately denied).

Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO

Cited in the reasoning regarding the criteria for awarding non-professional party compensation (necessary expenses or a compensation for effort).

Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO

Cited as the general basis for awarding procedural costs in the second instance, depending on the outcome.

Art. 107 ZPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of discretionary distribution of costs, though it was ultimately not applied.

Art. 72 ff. BGG

Cited to govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court against the second instance decision (Orders 2-4).

Art. 113 ff. BGG

Cited in connection with Art. 72 ff. BGG to govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court against the second instance decision (Orders 2-4).

Art. 42 BGG

Cited in connection with the substantive and subsidiary constitutional appeals governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court (Orders 2-4).

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to govern the computation of time limits for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 30. Januar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Februar 2016 (EB150407-G)

Erwägungen:

1.a) Mit Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015 des Betreibungsamts Meilen- Herrliberg-Erlenbach betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) für einen Betrag von Fr. 18'454.30 nebst Zins und eine Nebenforderung von Fr. 528.55, wogegen dieser Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), das Begehren, den Rechtsvorschlag aufzuheben und ihr unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers provisorische Rechtsöffnung für Fr. 18'454.30 nebst Zins zu 5.05% seit 1. Januar 2015 zu erteilen (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. Februar 2016 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin wie beantragt provisorische Rechtsöffnung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 18 = Urk. 21).

b) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2016 Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 20 S. 2). Mit Verfügung vom 22. März 2016 wurde ihm für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– auferlegt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 23 und 24). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 12. Mai 2016 (Urk. 26). Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit spontaner Eingabe vom 20. Mai 2016 (Urk. 30), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 31). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (Urk. 32).

2.a) Ein Rechtsmittel kann bis zur Eröffnung des Rechtsmittelentscheids zurückgezogen werden (BSK ZPO-Spühler, vor Art. 308-334 N 17; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, vor Art. 308-334 N 89; ZK ZPO-Reetz, Vorbem. Art. 308-318 N 39; Kunz in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtmittel – Berufung und Beschwerde, Basel 2013, vor Art. 308 ff. N 92 ff.). Als einseitiges Rechtsgeschäft beendigt die gegenüber dem Gericht abgegebene vorbehaltlose

und klare Rückzugserklärung das Rechtsmittelverfahren unmittelbar. Diesfalls schreibt die Rechtsmittelinstanz das Rechtsmittelverfahren ab (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsentscheid rein deklaratorische Bedeutung zukommt. Mit Ausnahme der darin festzusetzenden Kostenund Entschädigungsfolgen ist gegen ihn auch kein Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3 S. 133 f.).

b) Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen (Urk. 32). Das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuschreiben.

3.a) Wie die erstinstanzlichen werden grundsätzlich auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten der unterliegenden Partei bzw. nach Massgabe des Verfahrensausgangs auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Bei einem Rückzug des Rechtsmittels gilt diejenige Partei als (im Rechtsmittelverfahren) unterliegend, die das Rechtsmittel ergriffen und zurückgezogen hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog; s.a. Kunz, a.a.O., vor Art. 308 ff. N 97). In besonderen Fällen können die Prozesskosten in Abweichung von diesem Grundsatz nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 ZPO). Dafür sind vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich.

b) Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind demnach vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. Art. 16 SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2 S. 197 ff.; BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2015, E. 2.2; s.a. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 69 und Art. 84 N 73). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Reduktion der Gebühr aufgrund des Rückzugs fällt ausser Betracht, da im Zeitpunkt der Rückzugserklärung bereits ein vollständig begründeter Urteilsantrag vorlag.

c) Die Beschwerdegegnerin, die im Beschwerdeverfahren als obsiegende Partei zu betrachten ist, stellt in der Beschwerdeantwort den Antrag, ihr für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Urk. 26 S. 2). Nach der abschliessenden Umschreibung in Art. 95 Abs. 3 ZPO (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 29) umfasst die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen (anwaltlichen) Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Darunter ist gemäss Botschaft zur ZPO in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person zu verstehen (BBl 2006

S. 7293). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an eine nicht berufsmässig vertretene Partei stellt jedoch die Ausnahme dar (Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 95 N 25; BSK ZPO-Rüegg, Art. 105 N 2).

Die Beschwerdegegnerin ist (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung kommt deshalb nur gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage. Die Beschwerdegegnerin begründet und substantiiert ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung mit keinem Wort. Sie legt nicht einmal ansatzweise dar, welche notwendigen Auslagen ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 105 N 2 und Art. 95 N 21; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 30). Letzteres ist auch nicht ersichtlich. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer seinerseits hat (als unterliegende Partei) ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen die Ziffern 2-4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'454.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 30. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

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