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RT160044 • OG ZH RT160044 KI-generiert

Appeal Discontinued Due to Out-of-Court Settlement

Geschäftsnummer RT160044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court discontinued a legal opposition proceeding because the parties had reached an out-of-court settlement where one party agreed to pay the other a lump sum of CHF 250,000 plus VAT, settling all mutual claims—except for specific international project claims and warranty rights—in exchange for the appellant withdrawing the pending appeal and related enforcement proceedings. The court reasoned that since the appeal was formally withdrawn by the requesting party pursuant to the settlement agreement, the appellate procedure must be closed, making the appeal moot, and accordingly assessed court fees to the requesting party who had provided the advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) ... BGG, Art. 44 ff. BGG; Appeal Discontinued Due to Out-of-Court Settlement: The court reasoned that since the appeal was formally withdrawn by the requesting party pursuant to the settlement agreement, the appellate procedure must be closed, making the appeal moot, and accordingly assessed court fees to the requesting party who had provided the advance payment.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsvorschlags Anwaltskosten Schadenregulierung konnexe Verfahren Ertrag Wegfall des Rechtsschutzinteresses Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section, which leads directly to order 3 regarding the imposition of court costs.

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO

Cited in the reasoning section to justify the dismissal (Abschreibung) of the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in order 6 concerning the admissibility and form requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) ... BGG

Cited in order 6 to indicate the applicable rules for a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in order 6 to indicate the applicable rules for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in order 6 concerning the computation of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr.

H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber

Beschluss vom 30. Januar 2017

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ Schweiz AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2015 (EB151591-L)

Erwägungen:

1. Die Parteien standen sich seit dem 22. Oktober 2015 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber (Urk. 1), welches mit Urteil vom 15. Dezember 2015 abgeschlossen wurde (Urk. 21 = Urk. 25). Hiergegen hat die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 24). Den mit Verfügung vom

17. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 27 und 28). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 (Urk. 30) erstattete die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Beschwerdeantwort, welche der Gesuchstellerin am 25. Mai 2016 (vgl. Urk. 30) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 3. Juni 2016 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Stellungnahme (Urk. 33) ein. Letztere wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempel auf Urk. 33).

2. Am 7. Dezember 2016 haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt. Der entsprechende Vergleich (Urk. 38) wurde der beschliessenden Kammer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Urk. 37) eingereicht und lautet wie folgt:

"1. B._____ verpflichtet sich, A._____ einen pauschalen Betrag von CHF 250'000.– (in Worten: Schweizer Franken zweihundertfünfzigtausend), zuzüglich MWST von 8% wie folgt zu bezahlen:

- Rechnung C._____ über CHF 22'528.10 innert 30 Tagen seit Vergleichsabschluss;

- Rechnung D._____ über CHF 18'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsabschluss;

- Rechnung D._____ über CHF 30'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsabschluss;

- neu auszustellende Rechnung E._____ über CHF 179'471.90 innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung.

Sämtliche übrige Rechnungen werden von der A._____ gutgeschrieben.

2. Mit der Bezahlung des in Ziff. 1 genannten Betrages sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund und auf Basis welchen Projekts, auseinandergesetzt.

Von der vorstehenden Saldoklausel ausgenommen ist die Forderung der A._____ gegenüber der B._____ Frankreich betreffend das Projekt F._____.

Ebenfalls von der vorstehenden Saldoklausel ausgenommen sind allfällige vertragliche Gewährleistungsansprüche der B._____ gegenüber A._____.

Diesbezüglich gelten die jeweiligen vertraglichen Regelungen weiter.

3. A._____ verpflichtet sich, nach vollständiger Bezahlung des in Ziff. 1 erwähnten Betrages die vor Obergericht des Kantons Zürich hängige Beschwerde (Verfahren Nr. RT160044 und 160045) auf ihre Kosten zurückzuziehen.

Ebenfalls verpflichtet sich A._____, die beiden Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamts Zürich 9 auf ihre Kosten zurückzuziehen.

4. Diese Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Jede Partei trägt ihre eigenen Rechtsberatungskosten und verzichtet auf Parteientschädigungen in den hängigen Verfahren vor Obergericht."

Gestützt auf Ziffer 3 des Vergleichs zog die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

26. Januar 2017 (Urk. 41) die vorliegende Beschwerde zurück. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und

3 ZPO).

4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf eine Parteientschädigung hat die Gesuchsgegnerin verzichtet.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 37, 38 und 41, das Betreibungsamt Zürich 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'840.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: jo