Municipalities v. Debt Collection Authorization for Service Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complainants, a group of municipalities represented by their debt collection office, appealed a lower court's dismissal of their request for definitive legal authorization (Rechtsöffnung) to proceed with debt collection for service fees stemming from a payment order. The appellate court overturned the lower court's reasoning that the fee invoice did not constitute an unconditional payment obligation because payment of the advance costs was optional, ruling that since the invoice was for services already rendered (the issuance of the payment order), an unconditional obligation existed, making the invoice a valid enforceable administrative decision under debt enforcement law, thus granting definitive legal authorization for the principal amount claimed, but denying it for ancillary claims like reminder fees and collection costs for which no enforceable title existed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 147 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m, Art. 60 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Municipalities v. Debt Collection Authorization for Service Fees: The appellate court overturned the lower court's reasoning that the fee invoice did not constitute an unconditional payment obligation because payment of the advance costs was optional, ruling that since the invoice was for services already rendered (the issuance of the payment order), an unconditional obligation existed, making the invoice a valid enforceable administrative decision under debt enforcement law, thus granting definitive legal authorization for the principal amount claimed, but denying it for ancillary claims like reminder fees and collection costs for which no enforceable title existed.
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KI-generiertThe court found that the fee note constituted a final enforceable title under this article, allowing for definitive provisional execution.
The court noted that the appeal against the fee note, as indicated on the note, has no suspensive effect, establishing enforceability.
Applied to determine the start date for default interest on the principal amount.
Applied to determine the start date for default interest on the principal amount.
Applied to issue a new decision because the case was ripe for decision in the appeal proceedings.
Applied to impose the court costs of both the first instance and appeal proceedings on the losing party (the defendant).
Applied to mandate that the appeal court costs be covered by the deposit paid by the plaintiffs.
Applied to oblige the defendant to reimburse the plaintiffs for the deposit paid.
Applied to deny the award of attorney's fees in both instances because the plaintiffs were not legally represented.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 2. Juni 2016
in Sachen
Gemeinden A._____, B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen
vertreten durch Betreibungsamt Appenzeller Mittelland gegen
G._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Februar 2016 (EB150636-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2016 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerinnen (bzw. des in jenem Verfahren als Kläger auftretenden Betreibungsamts Appenzeller Mittelland; dazu unten Erwägung 2) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 16. September 2015) für Fr. 103.30 nebst 5 % Zins seit
1. Mai 2015, Fr. 20.-- Mahngebühren, Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 100.-- Umtriebsentschädigung ab; die Kosten von Fr. 50.-- wurden den Klägerinnen auferlegt und der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (nachträglich begründet; Urk. 14 = Urk. 17).
b) Hiergegen haben die Klägerinnen am 2. März 2016 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellen den Beschwerdeantrag (Urk. 16):
"[...] stellen wir den Antrag, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben bzw. unserem Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 16.09.2015) unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten zu entsprechen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom
4. März 2016 von den Klägerinnen geforderte Kostenvorschuss von Fr. 100.-- ist fristgerecht eingegangen (Urk. 20, 21). Mit Verfügung vom 11. März 2016 ist der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt worden (Urk. 22). Eine Beschwerdeantwort ist nicht eingegangen, weshalb androhungsgemäss ohne dieselbe zu entscheiden ist (Art. 147 ZPO). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde dem als Kläger auftretenden Betreibungsamt Appenzeller Mittelland Frist zum Nachweis seiner Rechtspersönlichkeit angesetzt (Urk. 24); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 20. Mai 2016 (Urk. 25; der Beklagten zugestellt).
2. Die Parteifähigkeit einer beschwerdeführenden Partei ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 60 ZPO). Das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland hat zum Nachweis seiner Rechtspersönlichkeit den ihn begründenden (bzw. fortsetzenden) Vertrag der Ausserrhoder Gemeinden A._____, B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ vom 22. Januar 2002 (Datum
der letzten Unterzeichnung) eingereicht (Urk. 27/1). Eine Rechtspersönlichkeit geht aus diesem Vertrag jedoch nicht hervor, sondern derselbe beinhaltet eine gemeinsame Wahrnehmung der Betreibungsaufgaben der angeschlossenen Gemeinden. Dies mag informell als Zweckverband bezeichnet werden, rechtlich ist eine eigene Rechtspersönlichkeit damit jedoch nicht belegt. Eine offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung kann von Amtes wegen berichtigt werden, wenn die Identität einer Partei feststeht, was z.B. der Fall ist, wenn – wie vorliegend – anstelle des Gemeinwesens eine (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete) Verwaltungseinheit klagt (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.; ZPO Komm., Art. 221 N 19 und 22). Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens ist daher dahingehend zu berichtigen, dass die das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland begründenden Gemeinden als Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, vertreten durch das genannte Betreibungsamt, aufzuführen sind.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Gebührenrechnung der Klägerinnen vom 13. März 2015 [recte: 31. März 2015] sei zwar formell eine Verfügung, inhaltlich jedoch nicht. Mit dieser sei ein Kostenvorschuss verlangt worden und ein solcher sei freiwillig, denn die zahlungsverpflichtete Partei habe die Wahl, ob sie den Vorschuss bezahlen oder auf die entsprechende Betreibungshandlung verzichten wolle. Vorliegend sei weder geltend gemacht worden noch würden sich Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Betreibungshandlung vorgenommen worden sei. Die Gebührenrechnung stelle damit eine bloss bedingte Zahlungsaufforderung dar (Urk. 17 S. 4 f. Erw. 4.2 und 4.3). Wenn die Gebührenrechnung dennoch als unbedingte Zahlungsaufforderung zu verstehen wäre, wäre sie nichtig. Aufgrund des Hinweises auf der Gebührenrechnung (wonach das Betreibungsamt bis zur Zahlung des Kostenvorschusses weitere Amtshandlungen einstweilen unterlasse) sei völlig unklar, ob diese tatsächlich als unbedingte Zahlungsaufforderung zu verstehen wäre. Da die Klägerinnen auch keine Betreibungshandlungen vorgenommen hätten, habe die Beklagte nicht davon ausgehen müssen, sie werde zu einer unbedingten Zahlung verpflichtet, und sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dass
die so verstandene Gebührenrechnung mangelhaft gewesen sei, sei sodann leicht erkennbar gewesen (Urk. 17 S. 5 Erw. 4.4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
c) Die Klägerinnen legen in ihrer Beschwerde vorab den tatsächlichen Ablauf dar, welcher zur fraglichen Gebührenrechnung geführt habe (Urk. 16 S. 1 f.).
Da diese Vorbringen allesamt neu sind (sie wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht), können sie im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vorstehend Erw. 2.b).
d) Die Klägerinnen machen in ihrer Beschwerde sodann geltend, bei der fraglichen Gebührenrechnung handle es sich entgegen der Vorinstanz um einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 16 S. 2).
Die Überlegung der Vorinstanz, wonach keine unbedingte Zahlungsverpflichtung vorliege, weil der Gebührenschuldner durch Nichtzahlung auf die Leistung verzichten könne, wäre zutreffend, wenn es sich bei den verrechneten Leistungen um zukünftige (noch nicht erbrachte) Leistungen handeln würde, welche bei Nichtzahlung unterbleiben könnten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. In der Gebührenrechnung vom 31. März 2015 wurden die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 13. März 2015 verrechnet (Urk. 3/2). Nachdem der Zahlungsbefehl innert kurzer Frist ausund dem Schuldner zuzustellen ist (Art. 69 und 71 SchKG)
und der Zeitpunkt des Zahlungsbefehls im Moment der Rechnungsstellung bereits über zwei Wochen in der Vergangenheit lag, liegt auf der Hand und ist mangels entsprechender Einwendungen der Beklagten ohne weiteres davon auszugehen, dass mit der Gebührenrechnung vom 31. März 2015 eine bereits erbrachte Leistung verrechnet wurde. Für diese liegt damit eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Beklagten vor (ob sie als Betreibende diese Kosten dereinst vom Betriebenen zurück erhält, ist für die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägerinnen nicht relevant). Der Hinweis auf der Gebührenrechnung, dass die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen seien (was ohnehin nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelung darstellt; Art. 68 Abs. 1 SchKG), betrifft sodann nicht die Art der Zahlung oder Leistung, sondern die Person des dem Betreibungsamt gegenüber Leistungspflichtigen: Auch wenn der Schuldner die Betreibungskosten trägt, sind diese dem Betreibungsamt gegenüber zuerst einmal vom Gläubiger zu erbringen (eben: vorzuschiessen), was gleichermassen für bereits erbrachte wie für erst noch zu erbringende Leistungen gilt. Aus dem gleichen Grund – es liegt offensichtlich eine Rechnung für eine bereits erbrachte Leistung und damit eine unbedingte Zahlungsverpflichtung vor – kann auch von einer Nichtigkeit der Gebührenrechnung vom 31. März 2015 keine Rede sein. Diese stellt damit eine gültige Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar.
Eine weitere Voraussetzung für einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet die Vollstreckbarkeit des Entscheids, was vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen ist. Die fragliche Gebührenrechnung gibt als Rechtsmittel die Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an (Urk. 3/2). Einer solchen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Die Gebührenrechnung vom 31. März 2015 ist daher vollstreckbar und bildet demgemäss einen definitiven Rechtsöffnungstitel.
e) Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
f) Betragsmässig ist die geltend gemachte Forderung von Fr. 103.30 durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (Urk. 3/2). Die Verzugszinsen von
5 % sind ab dem Zeitpunkt der Mahnung, mithin ab dem 18. Mai 2015 (Urk. 3/3) ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 OR).
g) Für die geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 20.-- liegt dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor; die Mahnungen vom 18. Mai 2015, 17. Juli 2015 und
17. August 2015 stellen keine Verfügungen dar (Urk. 3/3 bis 3/5). Auch für die geltend gemachten Betreibungskosten und die Umtriebsentschädigung liegen keine Rechtsöffnungstitel vor.
h) Im Ergebnis ist den Klägerinnen damit für den Betrag von Fr. 103.30 nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2015 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
i) Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der grundsätzlich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Klägerinnen ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten waren (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht geltend gemacht wurde.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 123.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der praktisch vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von den Klägerinnen geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte ist zu einem entsprechenden Ersatz zu verpflichten (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind und ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht geltend gemacht wurde.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Februar 2016 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:
1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 16. September 2015) für Fr. 103.30 nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2015.
Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.--.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 100.-- verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 100.-- zu ersetzen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 123.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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