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RT160039 • OG ZH RT160039 KI-generiert

Debt Enforcement Proceedings: Appeal Against Order to Proceed in Writing and Cost Deposit Dismissed

Geschäftsnummer RT160039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement matter where an objection had been raised, the lower court ordered the written procedure for the debt recognition proceedings and required the applicant to pay a deposit for court costs. The opposing party appealed this decision, primarily seeking the suspension of the proceedings pending a decision by the Federal Supreme Court on a separate revision application and challenging the cost deposit order. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to demonstrate or show any discernible disadvantage resulting from the lower court's order to conduct the proceedings in writing or from the requirement to pay a cost deposit, and furthermore, requests for procedural suspension must generally be directed to the court of first instance, not the appellate court.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m; Debt Enforcement Proceedings: Appeal Against Order to Proceed in Writing and Cost Deposit Dismissed: The opposing party appealed this decision, primarily seeking the suspension of the proceedings pending a decision by the Federal Supreme Court on a separate revision application and challenging the cost deposit order. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to demonstrate or show any discernible disadvantage resulting from the lower court's order to conduct the proceedings in writing or from the requirement to pay a cost deposit, and furthermore, requests for procedural suspension must generally be directed to the court of first instance, not the appellate court.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Einstellung des Konkursverfahrens Revisionsgesuch Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation due to the respondent's failure (Unterliegen).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Februar 2016 (EB160037-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Betreibung Nr. ...) hatte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für Fr. 32'000.-- nebst 5 % Zins seit 6. Oktober 2015 betrieben; die Gesuchsgegnerin hatte Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 4/7). Im darauf folgenden Rechtsöffnungsverfahren ordnete das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Februar 2016 die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- an (Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit vom 27. Februar 2016 datierter Eingabe (zur Post gegeben am 2. März 2016), Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Verfügung vom 11. Februar 2016 des Bezirksgerichtes Meilen sei aufzuheben.

2. Der Prozess sei zu sistieren bis das Bundesgericht in Lausanne über das Revisionsgesuch vom 17. Februar 2016 von der Gesuchsgegnerin Frau A._____ entschieden hat. Geschäfts-Nummer 5F-2/2016. Beilagen

2 und 3.

3. Die Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 3000.-- ist erfolgt.

4. Die Kosten gehen zu Lasten der Gesuchstellerin inkl. MWST.

5. Wenn die Gesuchsgegnerin vom Bundesgericht in Lausanne Recht über die Reduktion der Gerichtskosten und der Parteientschädigung und den Grundsatzfragen (Instruktionsverhandlung vom 18. März 2015 und Fremdprozess Hineinnahme, …) erhält, gemäss ihrem Antrag im Revisionsgesuch, sei nur dieser Betrag zu bezahlen, nicht der Betriebene."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass die das Rechtsmittel einle-

gende Partei durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Rechtsmittelschrift darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet").

b) Mit der angefochtenen Verfügung wurde vorab die schriftliche Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens angeordnet (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie hierdurch einen Nachteil erleiden würde und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

c) Mit der angefochtenen Verfügung wurde sodann die Gesuchstellerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer

2 und 3). Auch in dieser Hinsicht macht die Gesuchsgegnerin keinen Nachteil geltend und liegt ein solcher offensichtlich nicht vor.

d) Die Gesuchsgegnerin verlangt schliesslich die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. Ein Sistierungsgesuch ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz zu stellen; gegen die Abweisung eines solchen könnte dann unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde geführt werden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde jedoch kein Sistierungsgesuch abgewiesen. Auch diesbezüglich liegt damit kein Nachteil der Gesuchsgegnerin vor.

e) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 4/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jb