Late Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider an appeal because it was filed after the ten-day deadline. The appellant personally received the lower court's decision on February 5, 2016, and the appeal was postmarked on February 17, 2016, making it late. Therefore, the court did not hear the appeal, imposed court fees on the appellant, and denied any compensation to the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Late Appeal Dismissed: The appellant personally received the lower court's decision on February 5, 2016, and the appeal was postmarked on February 17, 2016, making it late. Therefore, the court did not hear the appeal, imposed court fees on the appellant, and denied any compensation to the opposing party.
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KI-generiertCited to establish the ten-day deadline for the appeal, leading to the conclusion that the appeal was filed late.
Cited to determine the expiry date of the appeal period.
Cited to establish the requirements for timely filing of submissions.
Cited in conjunction with Art. 61 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.
Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.
Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 9. März 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Februar 2016 (EB150558-K)
Nach Einsicht in die Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 17. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben; Urk. 15, siehe auch Urk. 13), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 2. Februar 2016 (Urk. 16), welches der Gesuchsgegner am 5. Februar 2016 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 12 S. 1),
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 16 S. 7 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 15. Februar 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO),
da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
da die am 17. Februar 2016 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind,
da der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'025.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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