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RT160026 • OG ZH RT160026 KI-generiert

Debt Acknowledgment Validity for Provisional Relief

Geschäftsnummer RT160026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought provisional legal relief for a debt of Fr. 18,510 based on a debt acknowledgment. The lower court denied the request, finding the respondent's passive legitimacy was not sufficiently proven, as the acknowledgment was signed by another individual. The appellate court upheld this decision, ruling that new facts and evidence presented by the appellant in the appeal were inadmissible. Furthermore, even if considered, the appellant failed to demonstrate that the respondent was legally bound by the agreement, as it was not signed by her or a representative, and no agency or emergency situation was established.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 166 Abs. 1 ZGB, Art. 166 Abs. 2 ZGB, Art. 322 ZPO; Debt Acknowledgment Validity for Provisional Relief: 18,510 based on a debt acknowledgment. The lower court denied the request, finding the respondent's passive legitimacy was not sufficiently proven, as the acknowledgment was signed by another individual. The appellate court upheld this decision, ruling that new facts and evidence presented by the appellant in the appeal were inadmissible. Furthermore, even if considered, the appellant failed to demonstrate that the respondent was legally bound by the agreement, as it was not signed by her or a representative, and no agency or emergency situation was established.

Schlagwörter

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Schuldanerkennung "Vorläufige Geltung" Rechtsbeständigkeit der Betreibung Verpflichtung zur Geldzahlung Zahlungsnachweis verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Used to define the grounds on which a complaint can be filed, specifically the wrong application of law and obviously incorrect determination of facts.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used to exclude new factual claims and new evidence in the appeal proceedings.

Art. 322 ZPO

Cited as the basis for not requesting a response from the defendant or a statement from the lower court, as the appeal was manifestly unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited as the basis for not requesting a response from the defendant or a statement from the lower court, as the appeal was manifestly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court fee for the appeal proceedings on the plaintiff.

Art. 16 SchKG

Cited for the application of the fee regulation of the Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy (GebV SchKG) for determining the court fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the court fee for the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the court fee for the appeal proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a complaint to the Federal Court (appeal in civil matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a complaint to the Federal Court (subsidiary constitutional appeal).

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG to inform about the admissibility and form of a complaint to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the running of time limits for a complaint to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 3. Juni 2016

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Dezember 2015 (EB150593-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 21. September 2015) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 18'510.– nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2013, für die Kosten der Adressauskunft von Fr. 10.– sowie für die Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 1 i.V.m. Urk. 3-5).

Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Kläger die Spruchgebühr von Fr. 350.– (Urk. 18).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob der Kläger Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, sein Rechtsöffnungsbegehren sei vollständig gutzuheissen (Urk. 17).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, da die Passivlegitimation der Beklagten weder hinreichend behauptet noch belegt sei. Die Beklagte werde durch die Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG, dem aussergerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2013, nicht verpflichtet. Dieser sei von einer anderen Person unterzeichnet worden (Urk. 18 S. 3

E. 2.2 f.).

Der Kläger führt in der Beschwerdeschrift dazu zusammengefasst aus, die Beklagte sei anlässlich der Unterzeichnung der Schuldanerkennung anwesend gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten ihm glaubhaft vorgetragen, dass sie sein Geld wegen der hohen Anschaffungskosten aufgebraucht hätten. Er brauche sich jedoch keine Sorgen zu machen, denn sie alleine – die Beklagte – verkaufe derzeit an ihrem neuen Platz täglich bis zu fünf Fahrzeuge. Er habe sich in gutem

Glauben darauf verlassen. Wie sich später herausgestellt habe, habe dieser Platz nicht existiert. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten ihn absichtlich betrogen und sich dadurch bereichert (Urk. 17).

c) Der Kläger bringt die in der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2016 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor, weshalb seine diesbezüglichen Behauptungen aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt für die durch ihn im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Urkunden (Urk. 20/1, Urk. 20/3, Urk. 20/5, Urk. 20/7 S. 2). So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Auch wenn die neuen Vorbringen des Klägers zu beachten gewesen wären, hätte sich in der Schuldanerkennung, der aussergerichtlichen Vereinbarung zum Vertrag vom 12. November 2013 (Urk. 2/8), unterschriftlich noch immer einzig C._____ zur Bezahlung der Forderung von Fr. 18'500.– verpflichtet. Dem Kläger gelang es nach wie vor nicht nachzuweisen, dass auch die Beklagte durch diese Vereinbarung anerkannt hat, die Summe von Fr. 18'500.– zu bezahlen. So müssen Privaturkunden immer vom Schuldner oder einem bevollmächtigten Stellvertreter unterzeichnet sein, damit sie als Schuldanerkennung im Sinne des SchKG gelten (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 167). Der Kläger behauptet im Beschwerdeverfahren zwar, dass die Beklagte anwesend gewesen sei, als C._____ die aussergerichtliche Vereinbarung unterschrieben habe. Er macht hingegen nicht geltend, dass C._____ die Vereinbarung als Stellvertreter der Beklagten unterschrieben habe. Sodann setzte sich der Kläger im Beschwerdeverfahren auch nicht mit der Erwägung des erstinstanzlichen Richters auseinander, dass es sich bei der aussergerichtlichen Vereinbarung nicht um ein laufendes Bedürfnis der Familie handle, weshalb keine Vertretung gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB gegeben sei. Ebenso würden keine Hinweise auf eine Ermächtigung oder eine Notstandssituation i.S.v. Art. 166 Abs. 2 ZGB vorliegen (vgl. Urk. 18 S. 3 f. E. 2.4).

d) Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift sodann aus, dass er abgesehen von den angeforderten Unterlagen (Betreibungsantrag, Kaufvertrag und aussergerichtliche Vereinbarung) bei Einreichung des Gesuchs nichts weiteres habe dazu einreichen dürfen (Urk. 17 S. 1). Was er damit geltend machen will, bleibt offen. Auch geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor, dass er im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch andere Unterlagen habe einreichen wollen, was ihm vom Richter verwehrt worden wäre. Entgegen seiner Ausführungen konnte er sein Gesuch mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 ergänzen (Urk. 3 bis 5).

e) Im Weiteren setzt sich der Kläger mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von je einer Kopie der Urk. 17 und 19 sowie der Doppel der Urk. 20/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'510.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: gs