Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT160025 • OG ZH RT160025 KI-generiert

Late Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT160025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because it was filed late. The appellant mailed their appeal on February 14, 2016, but the ten-day appeal period, calculated from the notification of the lower court's decision on January 28, 2016, expired on February 8, 2016. According to procedural rules, submissions must be filed with the court or handed to the postal service by the deadline, making the appellant's submission untimely. The court therefore did not consider the substance of the appeal and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Late Appeal Dismissed: The appellant mailed their appeal on February 14, 2016, but the ten-day appeal period, calculated from the notification of the lower court's decision on January 28, 2016, expired on February 8, 2016. According to procedural rules, submissions must be filed with the court or handed to the postal service by the deadline, making the appellant's submission untimely. The court therefore did not consider the substance of the appeal and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Kündigung Verspätungsausschluss verspätete Einreichung Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to establish the ten-day appeal period.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to establish the appeal period.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited to determine the expiry date of the appeal period.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the timeliness requirement for submitting appeals.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the appeal fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the appeal fee.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160025-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 3. März 2016

in Sachen

Verein A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Januar 2016 (EB150567-K)

Nach Einsicht in die Beschwerde des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 10. Februar 2016 (am 14. Februar 2016 zur Post gegeben; Urk. 10),

nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. Januar 2016 (Urk. 11), welches von B._____ für den Gesuchsgegner am 28. Januar 2016 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 9 S. 1),

da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 11 S. 9 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 8. Februar 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),

da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 14. Februar 2016 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind,

da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 945.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jb