Social Insurance Contribution Assessment Appeal Dismissal for Lack of Specificity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal was filed challenging a lower court's decision that granted definitive relief for CHF 126 in outstanding social insurance contributions based on an enforceable contribution assessment, after having dismissed the appellant's recusal and legal aid requests. The appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to adequately specify which parts of the challenged decision from January 14, 2016, were contested and merely repeated prior arguments, thus not meeting the requirement for a properly substantiated appeal under the Code of Civil Procedure, leading to the dismissal of the appeal and the related legal aid request due to the hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Social Insurance Contribution Assessment Appeal Dismissal for Lack of Specificity: The appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to adequately specify which parts of the challenged decision from January 14, 2016, were contested and merely repeated prior arguments, thus not meeting the requirement for a properly substantiated appeal under the Code of Civil Procedure, leading to the dismissal of the appeal and the related legal aid request due to the hopelessness of the appeal.
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KI-generiertThe court imposed the court costs of the appeal proceedings on the applicant based on this article.
The court decided not to award party compensation for the appeal proceedings based on this article, among others.
Used to determine the amount of the second-instance court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160022-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 16. Februar 2016
in Sachen
A._____, Dr. med., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Januar 2016 (EB151899-L)
Nach Einsicht in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2016, mit welchem auf das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners nicht eingetreten und das Sistierungsgesuch sowie das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 24. April 2015) – gestützt auf die vollstreckbare Beitragsverfügung vom 27. Januar 2014 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 126.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 erteilt wurde (Urk. 9), nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juli 2015, mit welchem festgestellt wurde, dass die in der vorgenannten Betreibung erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, und mit welchem das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde (Urk. 3/5a), nach Einsicht in die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom
5. Februar 2016, mit welcher er im Wesentlichen die Anträge stellt, es seien die vorgenannten beiden Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären, vollständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen", es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, "die Frist wiederherzustellen" und ihm unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie es seien die Bezirksrichterin lic. iur. B._____ und der Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ in Ausstand zu versetzen (Urk. 8 S. 2),
nach Einsicht in die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-7), da mit dem heutigen Endentscheid das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig ist,
da der Gesuchsgegner mit keinem Wort angibt, welche Frist wiederherzustellen sei, weshalb hierauf nicht einzutreten ist, da die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich mit Beschluss vom 3. September 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den mit vorlie-
gender Beschwerde ebenfalls angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom
27. Juli 2015 ebensowenig eingetreten ist (Urk. 3/5b), was vom Bundesgericht mit
Urteil vom 26. Oktober 2015 bestätigt wurde (Urk. 3/5c), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wozu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, ansonsten jene Erwägungen von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden brauchen und insofern grundsätzlich Bestand haben,
da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf die Erwägungen in dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2016 Bezug nimmt und jene mit keinem Wort beanstandet, sondern lediglich seine Ausführungen vor Vorinstanz wiederholt (Urk. 8 S. 3f.), weshalb auch insoweit und damit insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da nach dem Gesagten das Armenrechtsgesuch des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– zu bemessen ist, da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
da für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO);
wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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