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RT160015 • OG ZH RT160015 KI-generiert

Applicant Withdraws Appeal After Settlement, Case Dismissed

Geschäftsnummer RT160015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal proceedings because the applicant withdrew their appeal after agreeing to pay the respondent CHF 60,000 and withdrawing their own appeal. The court reasoned that this agreement resulted in the conclusion of the legal dispute and thus the withdrawal was permissible under the law, leading to the dismissal of the case and the applicant bearing the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Applicant Withdraws Appeal After Settlement, Case Dismissed: The court reasoned that this agreement resulted in the conclusion of the legal dispute and thus the withdrawal was permissible under the law, leading to the dismissal of the case and the applicant bearing the costs.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung des Betrugsverfahrens Annahme des Antrags Kündigung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to dismiss the appeal due to withdrawal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to assign court costs for the appeal procedure to the applicant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 14. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Dr. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Januar 2016 (EB150257-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 3. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 4. März 2016, hat die Gesuchstellerin eine Vereinbarung eingereicht, deren Ziffer 2 wie folgt lautet (Urk. 29 = Urk. 31, S. 1 f.):

"2. Schuldanerkennung und Prozesserledigung im Verfahren RT160015 Hinsichtlich des pendenten Rechtsöffnungsverfahren RT160015 anerkennt A._____ B._____ CHF 60'000 zu schulden sowie das Rechtsmittel vorbehaltlos zurückzuziehen, im Einzelnen:

[...] A._____ zieht hiermit ihre Beschwerde vom 28. Januar 2016 gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Januar 2016 (EB150257-G) vorbehaltlos zurück, unter Tragung der Kosten für das obergerichtliche Verfahren mit der Prozessnummer RT160015.

B._____ erklärt, auf eine Prozessentschädigung im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verzichten."

b) Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend zufolge Rückzug abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss seinem Verzicht ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 338'791.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 14. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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