Debtor's Appeal Against Leave to Proceed on Loss Certificate Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's appeal against the issuance of definitive leave to proceed based on a loss certificate stemming from old court costs, where the debtor had acknowledged the request for leave below but later argued the claim was time-barred and that he lacked new assets. The court determined that although the debtor's oral acknowledgment in the lower court was procedurally invalid due to lack of signature, the substantive appeal claims failed because the twenty-year statutory limitation period for claims based on a loss certificate had not yet expired, and the debtor had forfeited the right to raise the defense of lacking new assets by failing to state it explicitly in the opposition to the payment order, as required by the instructions provided thereon. Consequently, the appeal was dismissed, and the leave to proceed was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 265 Abs. 2 SchKG, Art. 149a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Leave to Proceed on Loss Certificate Dismissed: The court determined that although the debtor's oral acknowledgment in the lower court was procedurally invalid due to lack of signature, the substantive appeal claims failed because the twenty-year statutory limitation period for claims based on a loss certificate had not yet expired, and the debtor had forfeited the right to raise the defense of lacking new assets by failing to state it explicitly in the opposition to the payment order, as required by the instructions provided thereon. Consequently, the appeal was dismissed, and the leave to proceed was upheld.
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KI-generiertApplied to decide the case on the merits because the proceedings were ripe for a decision after the procedural flaw regarding the acknowledgment was noted.
Cited as the general rule for challenging the lower court's decision based on incorrect application of law or clearly erroneous factual findings.
Used to justify dispensing with obtaining a response from the opposing party because the appeal was manifestly unfounded.
Applied to impose the court costs of the second instance on the appellant (Gesuchsgegner).
Applied to deny an award of party compensation to the respondent (Gesuchsteller).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150215-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 16. März 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Dezember 2015 (EB150372-M)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 26. August 2015) gestützt auf das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 1994 und den dazugehörigen Verlustschein infolge Konkurs vom 24. April 1997 für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'358.90; im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab. Die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 4
S. 2 f. = Urk. 7 S. 2 f.).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 17. Dezember 2015 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 6).
2. Der Gesuchsgegner hat das Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz – nach entsprechender Erläuterung durch den Vorderrichter hinsichtlich der Fragen der Verjährung sowie der Einrede des fehlenden neuen Vermögens – anerkannt (Prot. I 3 ff.). Anders als bei der Anerkennung der dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Schuld anerkennt der Schuldner bei der prozessualen Anerkennung des Rechtsöffnungsbegehrens bloss, dass die Voraussetzungen der Rechtsöffnung gegeben sind. Diesfalls kann der Richter den Prozess nicht einfach abschreiben, wie dies Art. 241 Abs. 3 ZPO vorsieht, da die Rechtsöffnung vollstreckungsrechtliche Wirkung hat. Das Rechtsöffnungsgericht hat – ohne dass das Vorliegen des Rechtsöffnungstitels überprüft werden müsste – das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen und die Rechtsöffnung zu erteilen (D. Vock in KU- KO-SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 N 30a; D. Staehelin in: BSK SchKG-I, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 84 N 69 mit Verweis auf Art. 82 N 19). Dementsprechend aber hat der Entscheid nicht bloss deklaratorische Wirkung (vgl. hierzu BGE 139 III 133 E. 1.2; BGer 4A_462/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1; BGer 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2), weshalb die Beschwerde zuzulassen ist.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4.1 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass einerseits die Forderung verjährt sei und andererseits er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. So hält er Folgendes fest: Die Forderung stütze sich auf den aufgrund seines Konkurses im Jahre 1996 ausgestellten Konkursverlustschein. Im Zahlungsbefehl sei denn auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 1994 angegeben worden. Selbst wenn er ja habe wissen müssen, dass es sich um die Betreibung aufgrund des Verlustscheines handle, fehle auf dem ihm zugestellten Zahlungsbefehl die Rubrik "Fehlendes neues Vermögen". Es könne nicht erwartet werden, dass er diesen Einwand bzw. die Begründung unter der Rubrik "Bemerkungen" eintrage. Die Vorinstanz sei auf diesen Einwand auch nicht eingegangen. Sodann hätte die Vorinstanz das Begehren gestützt auf seinen Einwand der Verjährung abweisen müssen, sollte der Zahlungsgrund in der Rechnung des Obergerichts aus dem Jahre 1994 liegen (Urk. 6).
4.2 Der Gesuchsgegner hat das Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz – wie erwähnt – anerkannt (Prot. I 5). Diese Erklärung gab er anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2015 mündlich zu Protokoll (Prot. I S. 5). Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen, Art. 241 Abs. 1 ZPO. Dies hat auch zu gelten, wenn eine Partei das Rechtsöffnungsbegehren anerkennt (D. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 19). Wird diese gesetzliche Form nicht eingehalten, so ist die Parteierklärung unwirksam und die Parteidisposition ist prozessual ungültig (L. Liebster in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 241 N 12; L. Kilias in: BK ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 241 N 31). Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Parteierklärung lediglich mündlich zu Protokoll gegeben, letzteres indes nicht unterzeichnet (Prot. I S. 5). Damit ist die Parteierklärung unwirksam und die Vorinstanz hätte demgemäss
nicht gestützt auf die Anerkennungserklärung definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen, sondern hätte in der Sache entscheiden müssen.
4.3.1 Von einer Rückweisung kann vorliegend indes abgesehen werden, da das Rechtsöffnungsbegehren im erteilten Umfang von der Vorinstanz ohnehin gutzuheissen gewesen wäre. Der Gesuchsgegner konnte sich denn vor Vorinstanz auch vollumfänglich zum Rechtsöffnungsbegehren äussern und das vorinstanzliche Verfahren war vollständig durchgeführt worden (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
4.3.2 Die Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist, verjährt gestützt auf Art. 265 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 149a Abs. 1 SchKG zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Dabei ist – wie im Gesetz festgehalten – auf das Ausstellungsdatum abzustellen und nicht – wie vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz geltend gemacht – auf das Konkursdatum (Prot. I S. 4). Vorliegend wurde der Verlustschein am 24. April 1997 ausgestellt. Dementsprechend aber ist die im Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 1994 verurkundete Forderung für die Untersuchungsund Verfahrenskosten des damaligen Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'358.90 nicht verjährt.
4.3.3 Des Weiteren verfängt auch der gesuchsgegnerische Einwand des fehlenden neuen Vermögens nicht. Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG hat der Schuldner die Einrede des fehlenden neuen Vermögens mit Erheben des Rechtsvorschlags vorzubringen. Tut er dies nicht, ist diese Einrede verwirkt. Dies bedeutet, dass der Schuldner diese Einrede zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich im Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr vorbringen kann. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners findet sich denn auch ein entsprechender Hinweis auf das Erfordernis der Begründung des Rechtsvorschlags "kein neues Vermögen" explizit auf dem Zahlungsbefehl. Dieser Hinweis lautet wie folgt: "…Wurde die Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein eingeleitet und will der Betriebene geltend machen, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so hat er dies in der Begründung des Rechtsvorschlags ausdrücklich festzuhalten" (Urk. 2/3 S. 2).
Damit aber zielt der Einwand des Gesuchsgegners, wonach er die Pflicht zur Begründung des Rechtsvorschlages nicht habe kennen können, ins Leere. Der Gesuchsteller brauchte in seinem Betreibungsbegehren nicht zu erwähnen, dass für die Forderung ein Verlustschein besteht. Dieser ist kein selbständiger Forderungstitel, sondern lediglich der Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist (U. Huber in: BSK SchKG-II, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 265a N 8). Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens. Dass er keinen Hinweis auf den Verlustschein enthielt, ist daher kein Mangel des Zahlungsbefehls; der Gesuchsgegner kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.4 Somit ist die definitive Rechtsöffnung im hier erteilten Umfang auch unabhängig von einer Anerkennung durch den Gesuchsgegner zu erteilen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'358.90.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: JC