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RT150207 • OG ZH RT150207 KI-generiert

Untimely Appeal in Debt Enforcement

Geschäftsnummer RT150207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted provisional legal relief for a debt of CHF 20,930. The debtor appealed this decision, but the appeal was filed approximately ten days after the deadline. The court dismissed the appeal as untimely because it was submitted after the statutory ten-day period for appealing the lower court's decision. Additionally, the appeal was written in French, while German is the official language in the canton, further complicating the procedural correctness.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Untimely Appeal in Debt Enforcement: The debtor appealed this decision, but the appeal was filed approximately ten days after the deadline. The court dismissed the appeal as untimely because it was submitted after the statutory ten-day period for appealing the lower court's decision. Additionally, the appeal was written in French, while German is the official language in the canton, further complicating the procedural correctness.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung gesetzliche Verfahrensfrist verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Gebührenzahlung Zahlungsunfähigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to forgo the response from the applicant due to the appeal being late.

Art. 129 ZPO in Verbindung mit Art. 48 KV

Cited regarding the language requirements for submissions to cantonal courts, although ultimately not applied for a deadline extension due to the lateness of the appeal.

Art. 132 Abs. 2 ZPO

Mentioned in the context of not issuing a deadline for submitting the appeal in German due to its lateness.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for not levying costs and not awarding party compensation due to lack of significant expenditure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150207-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 15. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 21. Oktober 2015 (EB150335-M)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 erteilte die Vorderrichterin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 27. August 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 20'930.– nebst Zins zu 5% seit

16. März 2015 (Urk. 12 S. 5f., Dispositiv-Ziffer 1). In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Parteien belehrt, dass gegen das Urteil innert zehn Tagen ab Zustellung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden könne und der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert zwanzig Tagen ab Zustellung auf Aberkennung der Forderung klagen könne (Urk. 12 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6).

2. Mit undatierter, am 24. November 2015 zur Post gegebener Eingabe (Urk. 11, angehefteter Umschlag) wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz, welche seine Eingabe mit Schreiben vom 26. November 2015 "zuständigkeitshalber" an die Kammer weiterleitete (Urk. 13).

3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom

21. Oktober 2015 dem Gesuchsgegner am 10. November 2015 zugestellt worden ist (Urk. 8b). Die Beschwerdefrist lief demnach bis am 20. November 2015. Die Beschwerdeschrift des Beklagten wurde indessen erst am 24. November 2015 der schweizerischen Post übergeben (Urk. 11, angehefteter Umschlag). Die Beschwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Die Eingabe des Gesuchsgegners ist in französischer Sprache abgefasst (Urk. 11). Er ist - wie er dies in seiner Eingabe selber schreibt (Urk. 11) - darauf hinzuweisen, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist und Eingaben an die zürcherischen Gerichte ausschliesslich in Deutsch abzufassen sind (Art. 129 ZPO in Verbindung mit Art. 48 KV). Da die Beschwerde des Beklagten aber ohnehin verspätet erhoben worden ist, erübrigt sich eine Fristansetzung im

Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO, um die Beschwerde in der Amtssprache Deutsch einzureichen.

5. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Eingabe zum Ausdruck, dass er mit der rechtlichen Auffassung der Vorderrichterin nicht einverstanden ist. Er hat seine Eingabe jedoch weder als Beschwerde bezeichnet noch hat er sie - wie dies in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt festgehalten ist (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 6) - direkt beim Obergericht eingereicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner mit seiner am 24. November 2015 zur Post gegebenen Eingabe auch eine Aberkennungsklage einreichen wollte. Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher dem Bezirksgericht Dietikon zu retournieren.

6. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Ferner ist der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die undatierte, am 24. November 2015 zur Post gegebene Eingabe des Gesuchsgegners wird im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Dietikon retourniert.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon unter Beilage des Originals von Urk. 11 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'930.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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