Appeal Dismissed for Defective Motion in Tax Authorization Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe matter concerns a challenge against a lower court's order, which granted the opposing party 14 days to submit a written response to a request for definitive judicial authorization regarding outstanding federal taxes amounting to CHF 521.50 plus interest and costs. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to file proper appeal motions as required by law, rendering the challenge unclear as to what exactly was being contested or what outcome the appellant sought, leading to a decision not to enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Defective Motion in Tax Authorization Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to file proper appeal motions as required by law, rendering the challenge unclear as to what exactly was being contested or what outcome the appellant sought, leading to a decision not to enter into the merits of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly qualifies the decision as an interlocutory decision in the sense of this article in the concluding remarks.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent.
Cited as a basis for not awarding party compensation to the respondent due to their loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 4. Dezember 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. November 2015 (EB150436-G)
Erwägungen:
1. a) Am 11. November 2015 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon für ausstehende Bundessteuern 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 521.50 nebst Zinsen und Kosten zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. November 2015 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme an (Vi- Urk. 4 = Urk. 2).
b) Gegen diese ihr am 25. November 2015 zugestellte Verfügung hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (zur Post gegeben am
30. November 2015) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz hatte in der Rechtsmittelbelehrung korrekt dargelegt, dass in einer allfälligen Beschwerde Anträge zu stellen und diese zu begründen seien (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, was genau angefochten wird und wie der angefochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keine solchen Anträge. Der "Antrag, den geschuldeten Steuerbetrag aufgrund meiner Steuererklärung (siehe Beilage Brief Kantonales Steueramt) vorzunehmen" (Urk. 1), ist kein genügender Antrag für eine Beschwerde, denn es ist nicht klar, was überhaupt angefochten wird (die Länge der Frist, die Fristansetzung überhaupt, oder was sonst). Es bleibt sogar unklar, was die Gesuchsgegnerin mit der Beschwerde überhaupt erreichen will (diese scheint eher die Stellungnahme gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu sein). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann daher nicht eingetreten werden.
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc