Provisional Enforcement of Tax Debt Overturned Due to Lack of Civil Annulment Path and Due Process Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a lower court's decision to grant provisional enforcement of a tax debt, holding that provisional enforcement is not permissible for public law claims that cannot be pursued through an annulment action before a civil court. The court reasoned that a loss certificate for a public law claim, such as taxes, does not qualify for provisional enforcement because the debtor cannot subsequently challenge the debt in a civil annulment proceeding, which is a prerequisite for provisional enforcement under the law. Additionally, the court found that the lower court failed to grant the debtor the right to be heard on a crucial issue regarding residency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 SchKG, Art. 149 Abs. 2 SchKG, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV; Provisional Enforcement of Tax Debt Overturned Due to Lack of Civil Annulment Path and Due Process Violation: The court reasoned that a loss certificate for a public law claim, such as taxes, does not qualify for provisional enforcement because the debtor cannot subsequently challenge the debt in a civil annulment proceeding, which is a prerequisite for provisional enforcement under the law. Additionally, the court found that the lower court failed to grant the debtor the right to be heard on a crucial issue regarding residency.
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KI-generiertThe court used this provision to establish that a loss certificate for public law claims does not qualify for provisional enforcement order, as the debt cannot be challenged in civil court.
The court used this provision to state that the debtor cannot be granted provisional enforcement order if the debt cannot be challenged in a civil court.
The court used this provision to overturn the lower court's decision and dismiss the plaintiffs' request for enforcement.
The court used this provision to allocate the costs of the first and second instance proceedings between the parties.
The court used this provision to deny the plaintiffs any legal costs due to their loss.
The court used this provision to deny the defendant any legal costs due to lack of application or justification.
The court used this provision in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the court fees for the second instance.
The court used this provision in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the court fees for the second instance.
The court used this provision to grant the Canton of Zurich cost exemption.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150203-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Urteil vom 18. Januar 2016
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich und Gemeinde B._____,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. November 2015 (EB150102-A)
Erwägungen:
1.a) Mit Urteil vom 5. November 2015 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 13'286.85 (Urk. 18 = Urk. 24).
b) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingaben vom 23. November 2015 (Urk. 23, Urk. 25) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 25). Überdies ersuchte er darum, den Prozess im summarischen Verfahren zu führen (Urk. 23). Am 13. Januar 2016 reichten die Kläger ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schlossen (Urk. 30, Urk. 31/1+2).
2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, im von den Klägern eingereichten Pfändungsverlustschein vom 31. Mai 2005 sei eine Verlustforderung von Fr. 13'286.85 verbrieft (Urk. 2/1). Der Verlustschein gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und stelle somit einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 24 S. 2). Da der Beklagte den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermocht habe und die Einwendungen hinsichtlich seines fehlenden Wohnsitzes im Kanton Zürich nicht glaubhaft seien, sei den Klägern somit provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 24 S. 3).
3.a) Provisorische Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn dem Schuldner anschliessend die Aberkennungsklage offensteht. Öffentlich-rechtliche Forderungen, welche nicht vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden können, sind dem Aberkennungsprozess im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht zugänglich. Dem öffentlichen Recht ist das Institut der Aberkennungsklage fremd, weshalb gestützt auf einen Verlustschein für eine öffentlich-rechtliche Forderung grundsätzlich keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Staehelin, N 46 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393; vgl. auch ZR 109/210 Nr. 43 S. 162).
Dem vorliegenden Pfändungsverlustschein liegt eine Forderung für Staatsund Gemeindesteuern des Jahres 2000, mithin eine Forderung des öffentlichen
Rechts zugrunde (Urk. 2/1, Urk. 1). Sie ist grundsätzlich auf dem Verwaltungsweg geltend zu machen. Ein Aberkennungsprozess beim Zivilgericht im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG steht vorliegend somit nicht zur Verfügung. Ohne die Möglichkeit einer späteren Aberkennungsklage ist - wie erwähnt - eine provisorische Rechtsöffnung nicht zulässig. Indem die Vorinstanz den Klägern für die im Verlustschein verbriefte Steuerforderung des Jahres 2000 provisorische Rechtsöffnung erteilte, hat sie das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Zum gleichen Ergebnis müsste auch der Umstand führen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage das rechtliche Gehör des Beklagten verletzte, indem sie ihm die Eingabe der Kläger vom 30. Oktober 2015 (Urk. 15, 16/1-2. 24 S. 3) vor Urteilseröffnung nicht zustellte. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Rügen des Beklagten im Weiteren einzugehen.
b) Die Kläger beantragten vor Vorinstanz eventualiter die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1). In den vorinstanzlichen Akten befindet sich einzig der Pfändungsverlustschein vom 31. Mai 2005 (Urk. 2/1). Zwar wurde vom Gemeindesteueramt B._____ bescheinigt, dass gegen die Steuerund Zinsrechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 1). Die der betriebenen Forderung zugrundeliegende Verfügung der Steuerbehörde aber wurde nicht vorgelegt. Diese ist für die Überprüfung der Vollstreckbarkeit der Forderung jedoch unerlässlich (BSK SchKG I-Staehelin, N 162 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 393). Folglich kann mangels Vorliegens des Titels keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
c) Das Urteil der Vorinstanz vom 5. November 2015 ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger ist abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), wobei die erstinstanzliche Entscheidgebühr wiederum auf Fr 320.– festzusetzen ist.
d) Was der Beklagte sodann mit dem Antrag bezweckt, es sei vorliegend das summarische Verfahren durchzuführen (Urk. 23), ist unerfindlich, zumal für Rechtsöffnungsverfahren - wie auch Beschwerdeverfahren darüber - stets das summarischen Verfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO).
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 13'286.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und wäre zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss den unterliegenden Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Während die Gemeinde B._____ die hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat, fällt der dem Kanton zufallende Teil zufolge der ihm nach § 200 lit. a GOG gewährten Kostenfreiheit ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels Antrags bzw. Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. November 2015 aufgehoben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger wird abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren werden der Gemeinde B._____ zur Hälfte auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen.
5. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 30 und Urk. 31/1+2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'286.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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