Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to hear an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal relief. The appellant failed to pay the required court costs, despite being granted an extension. The court reasoned that according to procedural rules, an appeal cannot be considered if the required costs are not paid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario; Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellant failed to pay the required court costs, despite being granted an extension. The court reasoned that according to procedural rules, an appeal cannot be considered if the required costs are not paid.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the cost deposit.
Cited as a basis for not entering into the appeal due to non-compliance with procedural requirements (implicitly, regarding cost deposit).
Determines the amount of the court fee for the second instance decision.
Regulates the imposition of court costs on the party that lost the proceedings.
Cited in the context of awarding party compensation, indicating it was considered but not applied in this case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150202-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 29. Januar 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Oktober 2015 (EB151422-L)
Erwägungen:
1.a) Mit Urteil vom 28. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2014, gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 691.20 und Fr. 4'450.15 nebst Zins (Urk. 9 S. 5 = Urk. 12 S. 5).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. November 2015 fristgerecht (vgl. Briefumschlag zu Urk. 11) Beschwerde und beantragte, es sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 11 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Antrag des Gesuchsgegners auf Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheides abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– angesetzt mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss weder innerhalb der angesetzten Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt werde (Urk. 15
S. 3; Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
15. Dezember 2015 - wiederum unter Androhung der Säumnisfolgen - eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (Urk. 16).
2. Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 25. November 2015 angesetzten Frist noch innerhalb der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario).
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 5'141.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der
Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'141.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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