Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT150199 • OG ZH RT150199 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Provisional Execution Order

Geschäftsnummer RT150199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, in a matter concerning a request for a provisional execution order, withdrew the appeal filed against a lower court's decision, leading the appellate court to dismiss the proceedings. The court reasoned that upon withdrawal of the appeal, the proceedings must be closed pursuant to procedural law, imposing the costs of the appeal on the appellant, while denying the opposing party compensation due to the lack of substantial effort involved in the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Provisional Execution Order: The court reasoned that upon withdrawal of the appeal, the proceedings must be closed pursuant to procedural law, imposing the costs of the appeal on the appellant, while denying the opposing party compensation due to the lack of substantial effort involved in the appeal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Fortsetzungsbegehren Rückzug des Rechtsbegehrens Leitverfahren Eilvorabentscheidungsverfahren Verweis ad separatum Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning section as the basis for ordering the applicant to bear the costs of the appeal proceedings, which is reflected in order number 3.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150199-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 12. Februar 2016

in Sachen

A._____, Dr.,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen

B._____, Dr.,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2015 (EB150388-G)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (recte: 2016), beim Obergericht am

9. Februar 2016 eingegangen, zog der Gesuchsteller die Beschwerde zurück (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14 sowie einer Kopie der Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 7'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se